26.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/43 |
Klage, eingereicht am 9. Januar 2018 — Holzer y Cia/EUIPO — Annco (ANN TAYLOR)
(Rechtssache T-3/18)
(2018/C 072/55)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Holzer y Cia, SA de CV (Mexiko-Stadt, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Annco, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „ANN TAYLOR“ — Unionsmarke Nr. 9 865 651.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. November 2017 in der Sache R 2370/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Gültigkeit der Eintragung der Unionsmarke Nr. 9 865 651 „ANN TAYLOR“ für alle Waren, für die mit der Anmeldung dieser Marke Schutz begehrt wurde, zu bestätigen; |
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der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Der Beschwerdekammer seien in ihrer Würdigung in Bezug auf folgende Punkte Fehler unterlaufen: Vorliegen einer verwechselbaren Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und der Umstand, dass die Inhaberin bei der Anmeldung von einer zum Verwechseln ähnlichen Marke Kenntnis gehabt habe; die Absichten der Inhaberin zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Marke; die Beweiskraft, die den von der Nichtigkeitsantragstellerin vorgelegten Beweismitteln zuerkannt wurde, und die Beweislast. |