4.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. November 2018 von Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. September 2018 in der Rechtssache T-584/17, Primart/EUIPO
(Rechtssache C-702/18 P)
(2019/C 82/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz (Prozessbevollmächtigter: J. Skołuda, radca prawny)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Bolton Cile España SA
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts insgesamt aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 22. Juni 2017 (R 1933/2016-4) aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Bolton Cile España SA die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer sowie dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Im angefochtenen Urteil habe das Gericht Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) (jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 (2)) und Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) falsch angewendet, als es die Argumente des Rechtsmittelführers betreffend die geringe Unterscheidungskraft der im Widerspruchsverfahren in Rede stehenden älteren Marke für unzulässig erklärt habe, weil sie zum ersten Mal vor dem Gericht vorgebracht worden seien (Rn. 87 bis 90 des angefochtenen Urteils).
|
2. |
Hätte das Gericht die bekannte Tatsache berücksichtigt, dass das Wort „PRIMA“ (wie von der Widerspruchsabteilung und dem Rechtsmittelführer ausgeführt) eine lobende Bedeutung im Sinne von „zuerst, zuvorderst/am besten, leitend, hauptsächlich“ habe, hätte das Gericht zu einer anderen Schlussfolgerung in Bezug auf die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ES-2578815 „PRIMA“ und EUTMA-013682299 „PRIMART MAREK ŁUKASIEWICZ“ gelangen müssen, nämlich zu der Feststellung, dass zwischen diesen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).