7.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 4/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. Oktober 2018 — Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL/Institut des Comptes nationaux (ICN)
(Rechtssache C-632/18)
(2019/C 4/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL
Beklagter: Institut des Comptes nationaux (ICN)
Vorlagefragen
1. |
Sind die Nrn. 2.22, 2.23, 2.27, 2.28 und 20.33 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (1) dahin auszulegen, dass eine unter der Kontrolle des Staates stehende getrennte institutionelle Einheit als nichtmarktbestimmt anzusehen und daher dem Sektor Staat zuzuordnen ist, wenn sie die Merkmale einer firmeneigenen Finanzierungseinrichtung aufweist, ohne dass es nötig wäre, das Kriterium ihrer Risikoexposition zu prüfen? |
2. |
Kann eine Einheit, die unter der Kontrolle des Staates arbeitet, als firmeneigene Finanzierungseinrichtung im Sinne der Nrn. 2.21 bis 2.23, 2.27 und 2.28 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene bezeichnet werden,
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