26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 427/21


Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2018 von der Fujikura Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-451/14, Fujikura/Kommission

(Rechtssache C-590/18 P)

(2018/C 427/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fujikura Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gyselen)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Viscas Corp.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit dem Klagegrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Hinblick auf die gegen sie verhängte Geldbuße stattgegeben wird;

nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs endgültig zu entscheiden, und

Art. 2 Buchst. o des Beschlusses der Kommission (1) vom 2. April 2014, mit dem eine Geldbuße von 8 152 000 Euro gegen sie verhängt wurde, für nichtig zu erklären, sowie

diese Geldbuße um 44 % auf 4 565 120 Euro herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe den Ansatz der Kommission, Ziff. 18 ihrer Leitlinien (2) aus dem Jahr 2006 so anzuwenden, als ob der gesamte Verstoß nur den „weltweiten Teil“ des Kartells erfasse und keinen „EWR-internen Teil“, der nur die europäischen Lieferanten betreffe, rechtsfehlerhaft bestätigt.

Folglich habe die Kommission den Nominalwert des Umsatzes für die Kartellbeteiligten auf eine Weise festgesetzt, die die Rolle der europäischen Lieferanten bei diesem Verstoß erheblich unterbewerte und die Rolle der asiatischen Lieferanten, einschließlich Fujikura, überbewerte.


(1)  Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 — Stromkabel) (mitgeteilt unter Aktenzeichen C[2014] 2139 final) (ABl. 2014, C 319, S. 10).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).