5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/24


Klage, eingereicht am 12. September 2018 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-576/18)

(2018/C 399/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus der Entscheidung 2008/854/EG (1) vom 2. Juli 2008 und aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-243/10 über die Rückforderung der mit der Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern nachzukommen;

der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines auf 13 892 Euro festgesetzten Tagessatzes — jedoch mindestens 8 715 000 Euro — mit der Zahl der Tage ergibt, an denen der Verstoß von der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-243/10 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache fortbesteht;

der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein Zwangsgeld auf halbjährlicher Grundlage zu zahlen, das von der Kommission ab dem auf das Urteil in der vorliegenden Rechtssache folgenden Halbjahr auf 126 840 Euro pro Tag festgesetzt wird;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Entscheidung 2008/854/EG vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung für das Hotelgewerbe in Sardinien (Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 — missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98), veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 302 vom 13. November 2008, hat die Kommission die von Italien gewährten fraglichen staatlichen Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet.

Mit Urteil vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-243/10, Kommission/Italien, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Italien dadurch gegen seine Pflichten aus der genannten Entscheidung verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die im Rahmen der von der Entscheidung betroffenen Regelung gewährt worden seien.

Nach über sechs Jahren nach dem genannten Urteil und trotz zahlreicher Aufforderungen der Kommission gegenüber der italienischen Regierung sei ein Großteil der fraglichen Beihilfen noch nicht zurückgefordert worden. Das diesbezügliche Vorbringen der italienischen Regierung, insbesondere in Bezug auf anhängige nationale Rechtsstreitigkeiten, stelle keine stichhaltige Rechtfertigung für diese Vertragsverletzung dar. Folglich habe Italien zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage die gezahlten Beihilfen noch nicht vollständig zurückgefordert und sei somit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-243/10 nicht in vollem Umfang nachgekommen.

Die Kommission beantragt daher, festzustellen, dass Italien gegen Art. 260 AEUV verstoßen habe, und Italien zu verurteilen, bis zur vollständigen Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-243/10 einen Pauschalbetrag und ein Zwangsgeld auf halbjährlicher Grundlage zu zahlen.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. 2008, L 302, S. 9).