22.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 381/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juli 2018 von Inge Barnett gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-23/17, Barnett/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
(Rechtssache C-503/18 P)
(2018/C 381/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Inge Barnett (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-23/17, Barnett/EWSA, EU:T:2018:271, aufzuheben, |
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die in Durchführung des Urteils vom 22. September 2015, Barnett/EWSA, F-20/14, EU:F:2015:107, erlassene Entscheidung des EWSA vom 21. März 2016 aufzuheben, |
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dem EWSA die Kosten aufzuerlegen. |
Hilfsweise beantragt sie,
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das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-23/17, Barnett/EWSA, EU:T:2018:271, aufzuheben, |
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die in Durchführung des Urteils vom 22. September 2015, Barnett/EWSA, F-20/14, EU:F:2015:107, erlassene Entscheidung des EWSA vom 21. März 2016 aufzuheben, |
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den EWSA zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 207 994,14 Euro als Ersatz des entstandenen materiellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen, berechnet ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Beträge zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, sowie einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 000 Euro als Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen, |
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dem EWSA die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dem Gericht seien mehrere Rechtsfehler unterlaufen, indem es angenommen habe, dass sich der EWSA in Durchführung des Urteils des GöD darauf habe beschränken dürfen, ihre Bewerbung im Hinblick auf ein angebliches dienstliches Interesse zu überprüfen, das drei Jahre nach dem Erlass der ersten Entscheidung zur Ablehnung ihrer Bewerbung festgestellt worden sei und den Parteien bis zum 21. März 2016 unbekannt gewesen sei. Dieses angebliche dienstliche Interesse, aufgrund dessen sie im Verzeichnis der Begünstigten gestrichen worden sei, weil sie für einen reibungslosen Dienstbetrieb unverzichtbar sei, stehe in keinem Zusammenhang zu den anwendbaren ADB des EWSA. Zudem sei dieses angebliche dienstliche Interesse ohne Konsultation des Paritätischen Ausschusses geltend gemacht worden. Der Paritätische Ausschuss habe im Jahr 2013 jedoch darauf hingewiesen, dass bei einem Rücktritt eines der beiden Begünstigten der Maßnahme angeregt werde, der Rechtsmittelführerin in Anbetracht des dienstlichen Interesses diesen Vorteil zu gewähren.
Die Rechtsmittelführerin macht auch geltend, das Gericht habe die Rechtskraft des Urteils des GöD verkannt.
Das angefochtene Urteil sei schließlich insoweit rechtsfehlerhaft, als das Gericht angenommen habe, dass der EWSA trotz der Aufhebung der für den Erlass der angefochtenen Entscheidung erforderlichen Rechtsgrundlage weiterhin befugt sei, über ihre Bewerbung zu entscheiden. Bei der Behandlung dieses Klagegrundes habe das Gericht im Übrigen das Vorbringen verfälscht, auf das sie ihre Einrede der Unzuständigkeit gestützt habe.