22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/5


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Constanţa (Rumänien), eingereicht am 18. Juli 2018 — R/P

(Rechtssache C-468/18)

(2018/C 381/06)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: R

Beklagter: P

Vorlagefragen

1.

Können die Bestimmungen von Art. 3 Buchst. a, Art. 3 Buchst. d und Art. 5 der Verordnung Nr. 4/2009 (1) in einem Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einem einzigen Antrag befasst wird, der drei Antragsbegehren enthält, nämlich betreffend die Scheidung der Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung für dieses Kind und die Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind, dahin ausgelegt werden, dass das Scheidungsgericht, das zugleich das Gericht des Ortes ist, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und vor dem sich der Beklagte eingelassen hat, über den Antrag betreffend den Unterhalt für das Kind entscheiden darf, obwohl es sich hinsichtlich der elterlichen Verantwortung für dieses Kind für unzuständig erklärt hat, oder darf über den Antrag betreffend den Unterhalt nur das Gericht entscheiden, das für die Entscheidung über das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zuständig ist?

2.

Bewahrt in dieser Situation, was die Anrufung des nationalen Gerichts anbelangt, der Antrag betreffend den Unterhalt für das Kind gegenüber dem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung seine Eigenschaft als Nebensache im Sinne von Art. 3 Buchst. d der genannten Verordnung?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Entspricht es dem Wohl des minderjährigen Kindes, dass ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 über den Antrag betreffend die Unterhaltspflicht des Elternteils gegenüber dem minderjährigen Kind entscheidet, das aus der Ehe hervorgegangen ist, deren Auflösung begehrt wird, wenn sich dieses Gericht hinsichtlich der elterlichen Verantwortung für unzuständig erklärt hat und somit rechtskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (2) nicht erfüllt sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).

(2)  ABl. 2003, L 338, S. 1.