5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/19


Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — Republik Slowenien/Republik Kroatien

(Rechtssache C-457/18)

(2018/C 399/27)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: M. Menard)

Beklagte: Republik Kroatien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EU verstoßen hat;

festzustellen, dass die Beklagte gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik in Verbindung mit ihrem Anhang I sowie gegen die durch die Verordnung Nr. 1224/2009 und die Durchführungsordnung Nr. 404/2011 geschaffene Regelung der Europäischen Union für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat;

festzustellen, dass die Beklagte gegen Art. 4 und Art. 17 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen verstoßen hat;

festzustellen, dass die Beklagte gegen Art. 2 Abs. 4 und gegen Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung verstoßen hat;

der Beklagten aufzutragen, unverzüglich die angeführten Verstöße einzustellen; und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erster Klagegrund:

Mit der einseitigen Nichterfüllung der im EU-Beitrittsprozess übernommenen Verpflichtung, das Schiedsurteil und damit die im Urteil festgelegte Grenze zu respektieren sowie andere Verpflichtungen aus dem Urteil einzuhalten, missachte Kroatien die Rechtsstaatlichkeit, einen Wert, auf den sich die Union gründe (Art. 2 EU).

Zweiter Klagegrund:

Durch die einseitige Weigerung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Schiedsurteil und die gleichzeitige Hinderung Sloweniens an der vollständigen Ausübung seiner Souveränität über einige Teile seines Gebiets im Sinne der Verträge verstoße Kroatien gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit der Union und mit Slowenien gemäß Art. 4 Abs. 3 EU. Die Vorgangsweise Kroatiens gefährde die Verwirklichung der Ziele der EU, auch die Förderung des Friedens und der immer engeren Bande zwischen den Völkern, sowie die Ziele der Unionsvorschriften, die sich auf das Gebiet der Mitgliedstaaten beziehen (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EU). Kroatien mache es Slowenien auch unmöglich, das Unionsrecht auf seinem gesamten Land- und Meeresgebiet umzusetzen und im Einklang damit, insbesondere mit den sekundären Unionsvorschriften, die sich auf das Gebiet der Mitgliedstaaten beziehen, vorzugehen (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EU).

Dritter Klagegrund:

Kroatien verstoße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere gegen die Regelung über den gegenseitigen Zugang gemäß Art. 5 und Anhang I. Die Regelung, die für Kroatien und Slowenien seit dem 30. Dezember 2017 gelte, ermögliche jeweils 25 Fischereifahrzeugen aus jedem Staat den freien Zugang zu den Hoheitsgewässern des anderen Staates, wie sie völkerrechtlich, d. h. mit dem Schiedsurteil, abgegrenzt worden seien. Kroatien mache Slowenien die Durchsetzung der Rechte im Rahmen dieser Regelung unmöglich und verstoße damit gegen Art. 5 der Verordnung, da es (i) die Umsetzung der Regelung des gegenseitigen Zugangs verweigere, (ii) die Anerkennung der Gültigkeit der von Slowenien zu diesem Zweck erlassenen Rechtsvorschriften ablehne und (iii) den slowenischen Fischern mit systematischer Bestrafung den freien Zugang zu den Gewässern, die mit dem Schiedsurteil aus dem Jahr 2017 als slowenische Gewässer festgelegt worden seien, und umso mehr noch zu den kroatischen Gewässern, die in den Anwendungsbereich der Regelung über den gegenseitigen Zugang fielen, verweigere.

Vierter Klagegrund:

Kroatien verstoße gegen die Verordnung (EG) vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sowie gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011. Kroatische Polizeiwasserfahrzeuge überwachten ohne Erlaubnis Sloweniens kroatische Fischer, die Fischfang in den slowenischen Gewässern betrieben, wodurch sie die slowenischen Fischereikontrolleure an der Ausübung der Kontrolle hinderten. Gleichzeitig verhängten die kroatischen Behörden gegen slowenische Fischer, die in slowenischen Gewässern fischten, auf die Kroatien Anspruch erhebe, Geldbußen wegen rechtswidriger Grenzüberschreitung und rechtswidrigen Fischfangs. Zudem übermittle Kroatien Slowenien keine Daten über die Tätigkeiten der kroatischen Wasserfahrzeuge in den slowenischen Gewässern, wie dies die beiden angeführten Verordnungen verlangten. Kroatien mache damit Slowenien die Ausübung der Kontrolle über die unter ihre Souveränität und Gerichtsbarkeit fallenden Gewässer unmöglich, missachte die ausschließlichen Zuständigkeiten, die Slowenien als Küstenstaat in seinen Hoheitsgewässern habe, und verstoße so gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011.

Fünfter Klagegrund:

Kroatien habe gegen die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) verstoßen und tue dies noch immer. Kroatien erkenne die durch das Schiedsurteil festgelegten Grenzen nicht als gemeinsame Grenze mit Slowenien an, arbeite nicht mit Slowenien bei der Überwachung der „Außengrenze“ zusammen und könne keine zufriedenstellende Überwachung gewährleisten, wodurch es gegen Art. 13 und Art. 17 der angeführten Verordnung sowie auch gegen Art. 4 verstoße, der eine Grenzziehung im Einklang mit dem Völkerrecht verlange.

Sechster Klagegrund:

Kroatien habe gegen die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung verstoßen und tue dies noch immer; diese Richtlinie komme auf die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegten „Meeresgewässer“ der Mitgliedstaaten zur Anwendung (Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie). Kroatien lehne das Schiedsurteil ab, das eine solche Grenzziehung festgelegt habe, beziehe — im Gegenteil — slowenische Gewässer in seine maritime Raumplanung ein und mache folglich die Abstimmung mit der Landkarte Sloweniens unmöglich, wodurch es wiederum gegen die angeführte Richtlinie, insbesondere gegen Art. 8 und 11, verstoße.