24.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/7


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2018 von der Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T- 675/15, Shanxi Taigang Stainless Steel/Europäische Kommission

(Rechtssache C-436/18 P)

(2018/C 341/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Vermulst und J. Cornelis, advocaten)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Eurofer, Association Européenne de l'Acier, ASBL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-675/15, Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd./Europäische Kommission aufzuheben;

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 (1) der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;

der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-675/15 aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem Gericht und das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Erstens lege das angefochtene Urteil Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern rechtswidrig aus, indem es bei der Wahl des Vergleichslandes in diese Bestimmung eine Voraussetzung hineinlese, die nicht in deren Wortlaut enthalten sei.

Zweitens verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates, indem darin entschieden werde, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung Berichtigungen des Normalwerts grundsätzlich nicht möglich seien.


(1)  ABl. 2015, L 224, S. 10.

(2)  ABl. 2009, L 343, S. 51.