1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 29. Juni 2018 — Otis Gesellschaft m.b.H. u. a. gegen Land Oberösterreich u. a.
(Rechtssache C-435/18)
(2018/C 352/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rekurswerberinnen: Otis Gesellschaft m.b.H., Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Kone Aktiengesellschaft, ThyssenKrupp Aufzüge Gesellschaft m.b.H.
Rekursgegner: Land Oberösterreich, Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft „Lebensräume“ eingetragene Gen.m.b.H., EBS Wohnungsgesellschaft mbH, WAG Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., WSG Gemeinnützige Wohn- und Siedlergemeinschaft reg.Gen.m.b.H., Neue Heimat Oberösterreich Gemeinnützige Wohnungs- und SiedlungsgesmbH, BRW Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Baureform Wohnstätte“ eingetragene Gen.m.b.H., Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Familie“ eingetragene Gen.m.b.H., VLW Vereinigte Linzer Wohnungsgenossenschaften Gemeinnützige GmbH, Gemeinnützige Steyrer Wohn- und Siedlungs Genossenschaft „Styria“ reg.Gen.m.b.H., Innviertler Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr GmbH, Gemeinnützige Industrie-Wohnungsaktiengesellschaft, Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H. für den Bezirk Vöcklabruck, GEWOG Neues Heim Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H.
Vorlagefrage
Sind Art. 85 EGV, Art. 81 EG, bzw Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass es zum Erhalt der vollen Wirksamkeit dieser Bestimmungen und der praktischen Wirksamkeit des sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verbots erforderlich ist, dass auch jene Personen von Kartellanten den Ersatz von Schäden verlangen können, die nicht auf dem von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind, sondern die im Rahmen gesetzlicher Vorschriften als Fördergeber zu begünstigten Bedingungen Darlehen an Abnehmer der auf dem vom Kartell betroffenen Markt angebotenen Produkte gewähren, und deren Schaden darin liegt, dass die in einem Prozentsatz der Produktkosten gewährte Darlehenssumme höher war, als sie ohne die Kartellabsprache gewesen wäre, weshalb sie diese Beträge nicht gewinnbringend anlegen konnten.