201807270532025282018/C 285/383332018CJC28520180813DE01DEINFO_JUDICIAL20180523232311

Rechtssache C-333/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. Mai 2018 — Lombardi Srl/Comune di Auletta u. a.


C2852018DE2310120180523DE0038231231

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. Mai 2018 — Lombardi Srl/Comune di Auletta u. a.

(Rechtssache C-333/18)

2018/C 285/38Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Lombardi Srl

Rechtsmittelgegnerinnen: Comune di Auletta, Delta Lavori SpA, Msm Ingegneria Srl

Vorlagefrage

Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ( 1 ) in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 ( 2 ) dahin auszulegen, dass das Gericht selbst dann, wenn an dem Vergabeverfahren weitere Unternehmen beteiligt waren, die nicht verklagt wurden (und deren Angebote somit nicht angefochten wurden), aufgrund der den Mitgliedstaaten zuerkannten Verfahrensautonomie beurteilen darf, ob für die Klage des Wettbewerbers, gegen den eine vom Gericht als begründet erachtete inzidente Klage auf Feststellung seines Ausschlusses erhoben wurde, ein Rechtsschutzinteresse besteht, wobei es sich der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bedient, die ihm die Rechtsordnung bietet, und damit den Schutz dieser subjektiven Rechtsposition in Einklang bringt mit den gefestigten nationalen Grundsätzen betreffend die Bindung an die Parteianträge (Art. 112 des Codice di procedura civile [Zivilprozessordnung]) und den Nachweis des geltend gemachten Interesses (Art. 2697 des Codice civile [Zivilgesetzbuch]), die die subjektiven Grenzen der Entscheidung bilden, die nur zwischen den Prozessparteien ergeht und die Rechtsstellung von nicht am Prozess beteiligten Dritten nicht berühren kann (Art. 2909 des Zivilgesetzbuchs)?


( 1 ) ABl. 1989, L 395, S. 33.

( 2 ) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. 2007, L 335, S. 31).