201806290211986352018/C 249/233252018CJC24920180716DE01DEINFO_JUDICIAL20180517181811

Rechtssache C-325/18: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 17. Mai 2018 — Hampshire County Council/C. E., N. E.


C2492018DE1810120180517DE0023181181

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 17. Mai 2018 — Hampshire County Council/C. E., N. E.

(Rechtssache C-325/18)

2018/C 249/23Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Hampshire County Council

Antragsgegner: C. E., N. E.

Vorlagefragen

1.

Wenn geltend gemacht wird, dass Kinder von ihren Eltern und/oder anderen Familienmitgliedern widerrechtlich aus dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts gebracht wurden und dabei gegen eine von einer Behörde dieses Staates erwirkte gerichtliche Entscheidung verstoßen wurde, darf diese Behörde dann für jede gerichtliche Entscheidung, mit der die Rückführung der Kinder in den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts angeordnet wird, die Vollstreckung vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nach den Vorschriften von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( 1 ) des Rates beantragen, oder würde dies auf eine rechtswidrige Umgehung von Art. 11 der Verordnung und des Haager Übereinkommens von 1980 oder in anderer Weise auf einen Missbrauch von Rechten oder Rechtsvorschriften durch die betreffende Behörde hinauslaufen?

2.

Besteht in einem Fall, der die Vollstreckungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates betrifft, eine Befugnis, die in Art. 33 Abs. 5 genannten Fristen zu verlängern, wenn die Verspätungen im Wesentlichen geringfügig waren und eine Fristverlängerung sonst nach nationalem Verfahrensrecht gewährt worden wäre?

3.

Unbeschadet der zweiten Frage: Beeinträchtigt, wenn eine ausländische Behörde die Kinder, um die es bei dem Rechtsstreit geht, aufgrund einer Entscheidung über die Vollstreckung, die im Einklang mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ohne Anhörung der Beteiligten ergangen ist, noch vor der Zustellung der Entscheidung an die Eltern aus dem Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats verbringt und die Eltern dadurch ihrer Rechte beraubt, die Aussetzung einer solchen Entscheidung für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens zu beantragen, ein solches Verhalten den Kerngehalt der „Elternrechte“ aus Art. 6 EMRK oder Art. 47 der Charta so stark, dass eine Verlängerung der (in Art. 33 Abs. 5 der Verordnung angegebenen) Frist in anderer Weise gewährt werden sollte?


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).