201807130102004042018/C 268/293092018CJC26820180730DE01DEINFO_JUDICIAL20180507232421

Rechtssache C-309/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 7. Mai 2018 — Lavorgna Srl/Comune di Montelanico u. a.


C2682018DE2310120180507DE0029231242

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 7. Mai 2018 — Lavorgna Srl/Comune di Montelanico u. a.

(Rechtssache C-309/18)

2018/C 268/29Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lavorgna Srl

Beklagte: Comune di Montelanico, Comune di Supino, Comune di Sgurgola, Comune di Trivigliano

Vorlagefrage

Stehen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zusammen mit den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die davon abgeleiteten Grundsätze wie die der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU ( 1 ) der Anwendung einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, die sich aus Art. 95 Abs. 10 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 9 des Decreto Legislativo Nr. 50/2016 ergibt, wonach die unterlassene gesonderte Angabe der Arbeitskosten in den wirtschaftlichen Angeboten eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in jedem Fall zum Ausschluss des bietenden Unternehmens ohne die Möglichkeit zur Mängelbehebung führt, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur gesonderten Angabe nicht in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert ist, und auch unabhängig davon, dass das Angebot inhaltlich und im Einklang mit einer vom Bieter zu diesem Zweck abgegebenen Erklärung die Mindestarbeitskosten tatsächlich berücksichtigt?


( 1 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).