201807200222013232018/C 276/252852018CJC27620180806DE01DEINFO_JUDICIAL20180425171821

Rechtssache C-285/18: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 25. April 2018 — Kauno miesto savivaldybė, Kauno miesto savivaldybės administracija


C2762018DE1710120180425DE0025171182

Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 25. April 2018 — Kauno miesto savivaldybė, Kauno miesto savivaldybės administracija

(Rechtssache C-285/18)

2018/C 276/25Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Kauno miesto savivaldybė, Kauno miesto savivaldybės administracija

Weitere Parteien des Rechtsmittelverfahrens: UAB Irgita, UAB Kauno švara

Vorlagefragen

1.

Fällt unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache der interne Auftrag („In-House-Geschäft“) in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18 ( 1 ) oder den der Richtlinie 2014/24 ( 2 ), wenn die Verfahren zum Abschluss des angefochtenen internen Auftrags, u. a. die Verwaltungsverfahren, zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurden, zu dem die Richtlinie 2004/18 noch in Kraft war, jedoch der Vertrag selbst am 19. Mai 2016 abgeschlossen wurde, als die Richtlinie 2004/18 bereits aufgehoben war?

2.

Unter der Annahme, dass der interne Auftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18 fällt:

a)

Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (und/oder andere Vorschriften) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Teckal (C-107/98), Jean Auroux u. a. (C-220/05), ANAV (C-410/04) und in anderen Rechtssachen so zu verstehen und auszulegen, dass der Begriff des internen Auftrags („In-House-Geschäft“) dem Unionsrecht unterliegt und dass der Inhalt und die Anwendung dieses Begriffs vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten, u. a. von den Beschränkungen für die Erteilung solcher Aufträge, z. B. der Voraussetzung, dass öffentliche Aufträge die Qualität, Verfügbarkeit und Kontinuität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht gewährleisten können, unberührt bleiben?

b)

Sollte die vorstehende Frage verneint werden, d. h. der Begriff des internen Auftrags („In-House-Geschäft“) teilweise oder vollständig dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, ist die vorstehend genannte Bestimmung der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen, Beschränkungen oder zusätzliche Voraussetzungen (im Vergleich zum Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieses Rechts) für die Erteilung interner Aufträge festzulegen, dieses Ermessen aber nur durch spezielle und klare Bestimmungen des positiven Rechts über das öffentliche Auftragswesen ausüben können?

3.

Unter der Annahme, dass der interne Auftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt:

a)

Sind Art. 1 Abs. 4 und Art. 12 der Richtlinie und Art. 36 der Charta, gemeinsam oder einzeln (und/oder andere Vorschriften), unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Teckal (C-107/98), Jean Auroux u. a. (C-220/05), ANAV (C-410/04) und in anderen Rechtssachen so zu verstehen und auszulegen, dass der Begriff des internen Auftrags („In-House-Geschäft“) dem Unionsrecht unterliegt und dass der Inhalt und die Anwendung dieses Begriffs vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten, u. a. von den Beschränkungen für die Erteilung solcher Aufträge, z. B. der Voraussetzung, dass öffentliche Aufträge die Qualität, Verfügbarkeit und Kontinuität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht gewährleisten können, unberührt bleiben?

b)

Sollte die vorstehende Frage verneint werden, d. h. der Begriff des internen Auftrags („In-House-Geschäft“) teilweise oder vollständig dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, sind die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen, Beschränkungen oder zusätzliche Voraussetzungen (im Vergleich zum Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieses Rechts) für die Erteilung interner Aufträge festzulegen, dieses Ermessen aber nur durch spezielle und klare Bestimmungen des positiven Rechts über das öffentliche Auftragswesen ausüben können?

4.

Unabhängig davon, welche Richtlinie den angefochtenen internen Auftrag erfasst, sind die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Anbieter im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe und der Transparenz (Art. 2 der Richtlinie 2004/18 und Art. 18 der Richtlinie 2014/24), das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die Möglichkeit, Unternehmen ausschließliche Rechte zu gewähren (Art. 106 AEUV), und die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Teckal, ANAV, Sea, Undis Servizi und in anderen Rechtssachen) so zu verstehen und auszulegen, dass ein interner Auftrag, der von einem öffentlichen Auftraggeber einer rechtlich von ihm verschiedenen Einrichtung erteilt wird, wobei der öffentliche Auftraggeber über diese Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und die Tätigkeit dieser Einrichtung hauptsächlich aus Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber besteht, an sich rechtmäßig ist und u. a. nicht gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf lauteren Wettbewerb verstößt, diese anderen Anbieter nicht diskriminiert und der kontrollierten Einrichtung, der der interne Auftrag erteilt wurde, keine Vorteile gewährt?


( 1 ) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).

( 2 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).