201807060261994522018/C 259/282602018CJC25920180723DE01DEINFO_JUDICIAL20180416192022

Rechtssache C-260/18: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 16. April 2018 — Kamil Dziubak, Justyna Dziubak/Raiffeisen Bank Polska SA


C2592018DE1920120180416DE0028192202

Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 16. April 2018 — Kamil Dziubak, Justyna Dziubak/Raiffeisen Bank Polska SA

(Rechtssache C-260/18)

2018/C 259/28Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kamil Dziubak, Justyna Dziubak

Beklagte: Raiffeisen Bank Polska SA

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 1 ) dahin auszulegen, dass, wenn die Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln, die die Art und Weise der Erfüllung der Leistungen durch die Parteien (ihre Höhe) regeln, zur für den Verbraucher nachteiligen Unwirksamkeit des ganzen Vertrags führt, die vertraglichen Lücken nicht in Anwendung von dispositiven Regelungen, die unmittelbar die missbräuchliche Klausel ersetzen, sondern in Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts geschlossen werden können, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit (des gesellschaftlichen Zusammenlebens) oder der Verkehrssitte bestimmen?

2.

Müssen gegebenenfalls die Folgen der Unwirksamkeit des ganzen Vertrags für den Verbraucher anhand der Umstände beurteilt werden, die bei seinem Abschluss vorgelegen haben, oder anhand der Umstände, die im Zeitpunkt der Entstehung der Streitigkeit zwischen den Parteien bezüglich der Wirksamkeit der betreffenden Klausel (Geltendmachung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel durch den Verbraucher) vorliegen, und welche Bedeutung ist der vom Verbraucher im Verlauf einer solchen Streitigkeit vertretenen Auffassung beizumessen?

3.

Können Bestimmungen beibehalten werden, bei denen es sich um missbräuchliche Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG handelt, wenn ihre Beibehaltung im Zeitpunkt der Streitentscheidung für den Verbraucher objektiv vorteilhaft wäre?

4.

Darf im Licht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die die Höhe der Leistung sowie die Art und Weise ihrer Erbringung durch die Parteien regeln, dazu führen, dass das Rechtsverhältnis, wie es der Vertrag nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln gestaltet, in Bezug auf die Hauptleistung nicht mehr dem Willen der Parteien entspricht? Dürfen insbesondere trotz Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel andere, nicht als missbräuchlich eingestufte Bestimmungen, die die Hauptleistungspflicht des Verbrauchers regeln und die nach der (in den Vertrag aufgenommenen) Parteivereinbarung inhaltlich untrennbar mit der vom Verbraucher angefochtenen Klausel verbunden sind, weiterhin angewendet werden?


( 1 ) ABl. 1993, L 95, S. 29.