201806010301917522018/C 211/192332018CJC21120180618DE01DEINFO_JUDICIAL20180329161611

Rechtssache C-233/18: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 29. März 2018 — Zubair Haqbin/Federaal Agentschap voor de opvang van asielzoekers


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Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 29. März 2018 — Zubair Haqbin/Federaal Agentschap voor de opvang van asielzoekers

(Rechtssache C-233/18)

2018/C 211/19Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Zubair Haqbin

Rechtsmittelgegnerin: Federaal Agentschap voor de opvang van asielzoekers

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie ( 1 ) dahin auszulegen, dass er die Fälle abschließend festlegt, in denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können, oder geht aus Art. 20 Abs. 4 und 5 hervor, dass das Recht auf diese Leistungen auch im Wege einer Sanktion für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten entzogen werden kann?

2.

Ist Art. 20 Abs. 5 und 6 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor dem Erlass einer Entscheidung über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen und im Rahmen dieser Entscheidungen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf einen würdigen Lebensstandard während der Zeit des Ausschlusses festlegen müssen, oder kann diesen Bestimmungen durch ein System nachgekommen werden, bei dem — nach Erlass der Entscheidung über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistung — geprüft wird, ob für die Person, die Gegenstand der Entscheidung ist, ein würdiger Lebensstandard gewährleistet wird, und gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt Abhilfemaßnahmen getroffen werden?

3.

Ist Art. 20 Abs. 4 bis 6 in Verbindung mit den Art. 14, 21, 22, 23 und 24 der Richtlinie sowie den Art. 1, 3, 4 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Maßnahme oder Sanktion zum zeitweiligen (oder endgültigen) Ausschluss vom Recht auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gegenüber einem Minderjährigen, insbesondere einem unbegleiteten Minderjährigen, möglich ist oder nicht möglich ist?


( 1 ) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).