4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/11


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 20. März 2018 — CeDe Group AB/KAN Sp. z o.o. in Insolvenz

(Rechtssache C-198/18)

(2018/C 190/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: CeDe Group AB

Rechtsmittelgegnerin: KAN Sp. z o.o. in Insolvenz

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 (1) dahin auszulegen, dass er eine Klage umfasst, die der Insolvenzverwalter einer polnischen Gesellschaft, über deren Vermögen in Polen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vor einem schwedischen Gericht gegen eine schwedische Gesellschaft erhebt und auf die Bezahlung von Waren gerichtet ist, die gemäß einer Vereinbarung geliefert wurden, die diese Gesellschaften vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen hatten?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Ist es von Belang, dass der Insolvenzverwalter während des Gerichtsverfahrens die strittige Forderung an eine Gesellschaft abtritt, die dem Verfahren anstelle der Insolvenzmasse beitritt?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Ist es von Belang, dass im weiteren Verlauf auch über das Vermögen der Gesellschaft, die in das Verfahren eingetreten ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

4.

Wenn der Beklagte in einer Verfahrenssituation, wie sie in Frage 1 geschildert ist, geltend macht, dass er gegen den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters mit einer Gegenforderung aufrechnet, fällt dann diese Aufrechnungssituation unter Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1346/2000, wenn beide Forderungen auf dieselbe Vereinbarung gestützt sind?

5.

Ist das Verhältnis von Art. 4 Abs. 2 Buchst. d zu Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass Art. 6 Abs. 1 nur dann anwendbar ist, wenn das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung keine Aufrechnungsmöglichkeit vorsieht, oder kann Art. 6 Abs. 1 auch in anderen Fällen angewandt werden, etwa wenn nur gewisse Unterschiede bei den Aufrechnungsmöglichkeiten in den in Rede stehenden Rechtsordnungen bestehen, oder wenn es zwar keine Unterschiede gibt, aber die Aufrechnung im Staat der Verfahrenseröffnung gleichwohl zurückgewiesen wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).