27.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2018 von CJ gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/16, CJ/Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
(Rechtssache C-170/18 P)
(2018/C 301/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: CJ (Prozessbevollmächtigter: V. Kolias, dikigoros)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/16, CJ/ECDC (ECLI:EU:T:2017:894), in vollem Umfang aufzuheben; |
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demzufolge, falls das Rechtsmittel für begründet erklärt wird, die neuerliche Kündigungsentscheidung vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und ihm die vor dem Gericht beanspruchten Bezüge und die geforderte finanzielle Entschädigung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen; |
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dem ECDC sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Das Gericht habe das Vorbringen des Rechtsmittelführers falsch ausgelegt, die Beweise verfälscht und den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt, als es entschieden habe, dass sich die Umstände zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Kündigungsentscheidung und dem des Erlasses der neuerlichen Kündigungsentscheidung nicht so maßgeblich geändert hätten, dass das ECDC daran gehindert gewesen wäre, die aufgehobene Kündigungsentscheidung erneut zu erlassen. |
2. |
Das Gericht habe das Vorbringen des Rechtsmittelführers falsch ausgelegt, keine hinreichende Begründung gegeben, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt und Art. 266 AEUV falsch ausgelegt, als es entschieden habe, dass die neuerliche Kündigungsentscheidung nicht unverhältnismäßig im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV sei. |
3. |
Das Gericht habe die Wirkung der Rechtskraft übermäßig weit ausgelegt. |
4. |
Das Gericht habe
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5. |
Das Gericht habe die Regelung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union falsch ausgelegt — hilfsweise, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt –, als es entschieden habe, dass die angefochtene Entscheidung nicht in einer solchen Weise begründet worden sei, dass dem Rechtsmittelführer dadurch ein immaterieller Schaden entstanden wäre. |