4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 27. Februar 2018 — Violeta Villar Láiz/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
(Rechtssache C-161/18)
(2018/C 190/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Violeta Villar Láiz
Rechtsmittelgegner: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS
Vorlagefragen
1. |
Gemäß dem spanischen Recht ist zur Berechnung der Altersrente auf die Bemessungsgrundlage, die nach den Gehältern der letzten Jahre berechnet wird, ein Prozentsatz anzuwenden, der von der Zahl der während des gesamten Arbeitslebens zurückgelegten Beitragsjahre abhängt. Verstößt eine nationale Regelung wie die in den Art. 247.a und 248.3 der Ley General de la Seguridad Social (allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) enthaltene, nach der im Fall von Beschäftigungszeiträumen in Teilzeit für die Anwendung des Prozentsatzes die Zahl der berücksichtigungsfähigen Jahre reduziert wird, gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (1)? Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG, dass die Zahl der Beitragsjahre, die für die Festlegung des bei der Berechnung der Altersrente anwendbaren Prozentsatzes berücksichtigt werden, für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in gleicher Weise bestimmt wird? |
2. |
Verstößt eine nationale Regelung wie die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende auch gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die volle Wirksamkeit der Charta sicherzustellen und die streitigen nationalen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, ohne ihre vorherige Abschaffung durch den Gesetzgeber oder mittels eines anderen verfassungsrechtlichen Verfahrens zu beantragen oder abzuwarten? |