7.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/38 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2017 in der Rechtssache T-728/16, Tuerck/Kommission
(Rechtssache C-132/18 P)
(2018/C 161/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, B. Mongin und L. Radu Bouyon)
Andere Partei des Verfahrens: Sabine Tuerck
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2017 in der Rechtssache T-728/16, Tuerck/Kommission, aufzuheben; |
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die Klage abzuweisen; |
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der Rechtsmittelgegnerin die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen; |
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Frau Tuerck die Kosten der vorliegenden Instanz aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Hinsichtlich der Modalitäten der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die bei einer nationalen Pensionskasse erworben wurden, auf das Versorgungssystem der Beamten der Europäischen Union, wie in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Union vorgesehen, wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund geltend gemacht, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Radek Časta (Urteil vom 5. Dezember 2013, C-166/12, Rn. 24, 28 und 31) verkannt, wonach die Umrechnung des Kapitalwerts der im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche in im Versorgungssystem der Union ruhegehaltsfähige Dienstjahre ein durch das Unionsrecht geregelter Vorgang sei. Bei diesem Vorgang sei der Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem im Statut vorgesehenen Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung zu berücksichtigen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht befugt sei, den Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf Übertragung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des Kapitals in Abzug zu bringen. Indem es der Kommission diese Befugnis zum Abzug abgesprochen habe, habe das Gericht Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des Statuts missachtet, die der Kommission nach dieser Vorschrift zustehende Befugnis verkannt und einen Rechtsfehler begangen.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, es liege ein Rechtsfehler in der Feststellung, dass der Abzug des Wertzuwachses des Kapitals zu einem anderen Satz als dem im Statut vorgesehenen und nur auf der Grundlage des übertragbaren Kapitals erfolgen könne. Tatsächlich sei der Abzug des Wertzuwachses des Kapitals nach Maßgabe des Statuts vorzunehmen, das zur Wahrung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts verpflichte und in dieser Hinsicht die Anwendung eines Satzes von 3,1 % vorsehe. Indem das Gericht auf den „übertragbaren“ Betrag abgestellt habe, obwohl aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts hervorgehe, dass die Umrechnung des Wertes der Ruhegehaltsansprüche des Betroffenen in Dienstjahre auf der Grundlage der tatsächlichen Übertragung erfolgen müsse, habe es gegen diese Vorschrift verstoßen und das Rechtsmittelurteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 in der Rechtssache Kommission/Verile und Gjergij (T-104/14 P) verkannt.
Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft erstens einen Rechtsfehler, der darin liege, dass den allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Kommission über die Anwendung des Statuts Vorrang gegenüber dem Statut selbst eingeräumt worden sei, das in der Normenhierarchie höher stehe, und zweitens eine Verletzung der Begründungpflicht. Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe die allgemeinen Durchführungsbestimmungen in einer Weise ausgelegt, die dem Wortlaut der Statutsvorschrift, zu deren Umsetzung diese Durchführungsbestimmungen dienten, widerspreche, und gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Statut, wie vom Gerichtshof im Urteil Radek Časta ausgelegt, es nicht zulasse, Beträge, die materiell keine Ruhegehaltsansprüche darstellten, in Dienstleistungsjahre umzurechnen. Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es mit widersprüchlicher Begründung ausgeführt habe, dass die nationale Pensionskasse den Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt des Antrags und dem der tatsächlichen Übertragung dargelegt habe.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt, indem es eine ungerechtfertigte Bereicherung festgestellt habe, die in Wirklichkeit nicht bestehe. Erstens habe das Gericht angenommen, es sei eine ungerechtfertigte Bereicherung dadurch entstanden, dass nur ein Teil des übertragenen Kapitals in Dienstjahre umgerechnet worden sei. Tatsächlich habe diese Übertragung aber mit Wertstellung zum Tag der Antragstellung zu erfolgen und unterliege sodann dem System des „fiktiven“ Fonds, das auf einem Kapitalisierungssystem beruhe. Mit dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes macht die Kommission eine Verletzung der Begründungspflicht geltend: Das Gericht habe eine ungerechtfertigte Bereicherung festgestellt, ohne die Stichhaltigkeit dieser Feststellung im Licht des Vorbringens der Kommission zu erläutern, wonach der betroffenen Beamtin der über den angewandten Satz von 3,1 % hinausgehende Betrag zurückerstattet worden sei.