7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/37


Rechtsmittel der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/15, HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2018

(Rechtssache C-123/18 P)

(2018/C 161/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Prozessbevollmächtigter: M. Schlingmann, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmitteführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/15 HTTS Trade Trust & Shipping GmbH gegen den Rat der Europäischen Union, unterstützt durch Europäische Kommission, vollständig aufzuheben,

und den Rat zu verurteilen,

1.

an die Rechtsmittelführerin Schadensersatz in Höhe von EU 2 516 221,50 für materielle und immaterielle Schäden wegen der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1) und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (2) zu bezahlen;

2.

an die Rechtsmittelführerin Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz ab dem 17. Oktober 2015 bis zur vollständigen Bezahlung der unter 2. genannten Summe zu bezahlen;

3.

die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Rechtsmittelführerin, zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf die Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht.

Sie macht im Einzelnen folgende Verletzungen des Unionsrechts geltend:

Indem das Gericht zugunsten des Rates Umstände und Informationen berücksichtigt habe, die der Rat erst nach Erlass der rechtswidrigen Maßnahmen, zum Teil erst im Rechtsmittelverfahren, vorgelegt hat, habe das Gericht rechtsfehlerhaft einen falschen Beurteilungszeitpunkt gewählt.

Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass Indizien vorlägen, die es zumindest für wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Rechtsmittelführerin „im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen Einrichtung [hier: der IRISL]“ stehe. Insbesondere habe das Gericht einen falschen Beurteilungsmaßstab angelegt, zu Unrecht Informationen des Rates einbezogen, die dieser zum Beurteilungszeitpunkt gar nicht gehabt hätte, den Grad der (angeblichen) Beherrschung oder die Intensität der Kontrolle nicht festgestellt und die Indizien falsch bewertet.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Verordnung Nr. 668/2010 (3), soweit sie die Klägerin betraf, rechtmäßig war.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die unzureichende Begründung der gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen Maßnahmen könne grundsätzlich keine Haftung der EU auslösen, und es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz zu prüfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 103, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, ABl. 2010, L 281, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. 2010, L 195, S. 25.