7.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 9. Februar 2018 — Sociale Verzekeringsbank, andere Beteiligte: F. van den Berg und H. D. Giesen
(Rechtssache C-95/18)
(2018/C 161/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sociale Verzekeringsbank (Svb)
Andere Beteiligte: F. van den Berg und H. D. Giesen
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Ist für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass für die Betroffenen die Möglichkeit bestand, eine freiwillige AOW-Versicherung abzuschließen, oder dass für sie die Möglichkeit bestand, die Svb um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen? |
3. |
Steht Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass für jemanden wie die Ehefrau von Herrn Giesen, die vor dem 1. Januar 1989 bei einer Beurteilung allein anhand der nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnsitzstaat, den Niederlanden, AOW-versichert war, aufgrund dieser Versicherung ein Anspruch auf Altersversorgung aufgebaut wird, soweit es um Zeiträume geht, in denen sie nach dieser Verordnungsvorschrift wegen Erwerbstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsstaats unterlag? Oder ist der Anspruch auf eine Leistung aufgrund der AOW als ein Leistungsanspruch anzusehen, der nach nationalen Recht nicht an Beschäftigungs- oder Versicherungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils Bosmann (3) gebunden ist, so dass die Erwägungen in diesem Urteil in ihrem Fall Anwendung finden können? |
(1) Allgemeines Gesetz über die Altersversorgung.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).
(3) EU:C:2008:290.