23.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. November 2017 in der Rechtssache T-180/15, Icap plc u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-39/18 P)
(2018/C 142/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, V. Bottka, M. Farley und B. Mongin)
Andere Parteien des Verfahrens: Icap plc, Icap Management Services Ltd, Icap New Zealand Ltd (ICAP)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil (Rn. 281 bis 299 und den Tenor) aufzuheben, soweit darin die Geldbußen in Art. 2 des streitigen Beschlusses aufgehoben werden; |
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die sich auf die Geldbußen beziehenden Klagegründe fünf und sechs der von ICAP vor dem Gericht erhobenen Klage zurückzuweisen und in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung angemessene Geldbußen gegen ICAP zu verhängen; |
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ICAP sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil so abzuändern, dass sie das Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens widerspiegelt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf den folgenden einzigen Rechtsmittelgrund:
Die Kommission trägt vor, dass das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-180/15, Icap plc u. a./Kommission, EU:T:207:795, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Begründungspflicht bei der Verhängung von Geldbußen fehlerhaft angewendet habe. Das Urteil des Gerichts weiche von dem grundlegenden Urteil in der Rechtssache C-194/14 P, AC Treuhand/Kommission, EU:C:2015:717, Rn. 66 bis 68, ab und erlege der Kommission eine strengere Pflicht auf, die Methode der Berechnung von wegen Verstößen gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbußen detaillierter zu begründen, insbesondere wenn Ziff. 37 der Geldbußen-Leitlinien angewendet werde. Das Rechtsmittel der Kommission ziele darauf ab, die vom Gericht begangenen schwerwiegenden Rechtsfehler zu korrigieren, die, wenn sie akzeptiert würden, für die Befugnis der Kommission, angemessene Geldbußen zu verhängen, um eine ausreichende abschreckende Wirkung zu erreichen, sehr schädlich wären. Eine richtig verstandene Begründungspflicht, die den im Urteil C-194/14 P, AC Treuhand, Rn. 68, wiedergegebenen Anforderungen der Rechtsprechung entspreche, sei für die Erreichung dieses Ziels von wesentlicher Bedeutung. Hingegen wirke sich eine strengere Pflicht zur Begründung der Geldbußen, die interne Beratungen und Berechnungen von Zwischenschritten umfasse, auch dann negativ auf das Ermessen der Kommission bei der Verhängung von Geldbußen aus, wenn sie sich auf Ziff. 37 der Geldbußen-Leitlinien stütze. Diese sei gerade zu dem Zweck konzipiert worden, der Kommission zu erlauben, von den Geldbußen-Leitlinien in atypischen Fällen wie z. B. der Verhängung von Geldbußen gegen Unterstützer abzuweichen. Wie die Unionsgerichte anerkannt hätten, müsse die Kommission ihren Beurteilungsspielraum und ihr Ermessen bei der Festsetzung angemessener Geldbußen behalten.