23.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2018 von der Marine Harvest ASA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2017 in der Rechtssache T-704/14, Marine Harvest ASA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-10/18 P)
(2018/C 142/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Marine Harvest ASA (Prozessbevollmächtigter: R. Subiotto, QC)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben; |
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den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die ihr durch den Beschluss auferlegten Geldbußen aufzuheben oder, äußerst hilfsweise, die ihr durch den Beschluss auferlegten Geldbußen erheblich herabzusetzen; |
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der Kommission ihre Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten in diesem Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen; |
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falls erforderlich, die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; |
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alle sonstigen vom Gerichtshof für angemessen erachteten Maßnahmen zu ergreifen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend:
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Das Gericht habe Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) (EU-Fusionskontrollverordnung) im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft nicht angewandt.
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2. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft für dasselbe Verhalten zwei Geldbußen festgesetzt.
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(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).