29.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/36 |
Klage, eingereicht am 17. November 2017 — Commune de Fessenheim u. a./Kommission
(Rechtssache T-751/17)
(2018/C 032/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Commune de Fessenheim (Fessenheim, Frankreich), Communauté de communes Pays Rhin-Brisach (Volgelsheim, Frankreich), Conseil départemental du Haut-Rhin (Colmar, Frankreich) und Conseil régional Grand Est Alsace Champagne-Ardenne Lorraine (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. de Rubercy)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss C(2017) 7119 FINAL des Generalsekretariats der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2017, mit dem die Übermittlung des den französischen Behörden am 22. März 2017 zugestellten Beschlusses der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission über das Protokoll zur Entschädigung von EDF wegen der Schließung des Atomkraftwerks Fessenheim abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission aufzugeben, den Klägern dieses Schreiben vom 22. März 2017 innerhalb einer Woche nach dem vom Gericht zu erlassenden Urteil zu übermitteln; |
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der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), da ein übergeordnetes Interesse an der Verbreitung der betreffenden Informationen bestehe. |
2. |
Verstoß gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf Zugang zu Dokumenten. |
3. |
Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. |