22.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/50 |
Klage, eingereicht am 14. November 2017 — TrekStor/EUIPO — Beats Electronics (i.Beat jess)
(Rechtssache T-749/17)
(2018/C 022/67)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber und A. Schönfleisch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „i.Beat jess“ — Unionsmarke Nr. 4 728 895
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2017 in der Sache R 2234/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin dem Verfallsantrag der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stattgegeben wurde und ihre Rechte im Hinblick auf die Unionsmarke Nr. 4 728 895 für verfallen erklärt wurden; |
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den Verfallsantrag der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren zurückzuweisen; |
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dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Aufwendungen, die vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren, aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2017/1001; |
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Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2017/1001. |