16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/34


Klage, eingereicht am 31. Juli 2017 — Haswani/Rat

(Rechtssache T-477/17)

(2017/C 347/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;

den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;

daher

die Streichung seines Namens in den Anhängen der genannten Rechtsakte anzuordnen;

den Rat zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 100 000 Euro als Ersatz für seinen immateriellen Schaden zu verurteilen;

dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. Der Rat der Europäischen Union begnüge sich mit vagen und allgemeinen Erwägungen, ohne die besonderen und konkreten Gründe zu nennen, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annehme, dass der Kläger den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen sei. So sei kein konkreter und objektiver Umstand, der dem Kläger vorgeworfen werde und der die in Rede stehenden Maßnahmen rechtfertigen könne, behandelt worden.

2.

Erfordernis der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtsverstoßes: Die streitigen Maßnahmen seien ungültig, da sie außer Verhältnis zu dem angegebenen Ziel stünden und einen übermäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, die in den Art. 16 bzw. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, darstellten. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich daraus, dass die Maßnahmen jede einflussreiche wirtschaftliche Tätigkeit ohne weiteres Kriterium beträfen.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlende Beweise, da der Rat in seinen aufeinanderfolgenden Begründungen zur Stützung der restriktiven Maßnahmen von Umständen ausgegangen sei, denen offensichtlich jede tatsächliche Grundlage fehle, da die vorgebrachten Tatsachen jeder ernsthaften Grundlage entbehrten.

4.

Antrag auf Schadensersatz, da die Zurechnung bestimmter schwerwiegender unbewiesener Tatsachen den Kläger und seine Familie einer Gefahr aussetze, was den Umfang des erlittenen Schadens veranschauliche, der seinen Antrag auf Schadensersatz rechtfertige.