16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/26


Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Arca Capital Bohemia/Kommission

(Rechtssache T-441/17)

(2017/C 347/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Arca Capital Bohemia a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nedelka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung COMP/F3/NB/tt*D-2017/025322 der Kommission vom 13. März 2017, mit der der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf die Sache COMP/SA. 25076 (2011/NN) — Privatisierung von Rental Housing — Karbon Invest gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 teilweise verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung C(2017) 3129 endg. der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Bestätigung der Entscheidung COMP/F3/NB/tt*D-2017/025322 vom 13. März 2017 für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Unrichtige Anwendung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Dazu macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die maßgebende Rechtsprechung unrichtig angewandt habe, die nicht für Fälle gelte, in denen die Verwaltungsakte abgeschlossen worden sei. Auch bestehe in staatlichen Beihilfesachen ein sehr starkes öffentliches Interesse an der Erlangung möglichst vieler Informationen, um staatliche Einrichtungen zu kontrollieren, wobei in Bezug auf Argumente auf der Grundlage geschäftlicher Interessen andere Erwägungen anzuwenden seien als in Fusions- oder Kartellfällen.

2.

Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung

Diesbezüglich bringt die Klägerin vor, dass die fragliche Privatisierung schwerwiegende negative soziale Auswirkungen gehabt habe, und verweist auf einen verbreiteten Verdacht, dass es im Verfahren Fehlverhalten seitens staatlicher Einrichtungen gegeben habe.