11.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/32


Klage, eingereicht am 12. Juli 2017 — Dehousse/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-433/17)

(2017/C 300/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Franklin Dehousse (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt S. Rodrigues)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die Entscheidung vom 18. Mai 2017, mit der der Beklagte seinen Zweitantrag auf Dokumentenzugang vom 12. April 2017 zurückgewiesen hat, und die Entscheidung vom 22. Mai 2017, mit der der Beklagte seinen Zweitantrag auf Dokumentenzugang vom 16. März 2017 teilweise zurückgewiesen hat, für nichtig zu erklären;

die Haftung des Beklagten nach Art. 340 AEUV anzuerkennen;

den Beklagten zu verurteilen, ihm den erlittenen immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen mit zehntausend (10 000) Euro, hilfsweise mit einem symbolischen Euro, beziffert wird;

dem Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe für seinen Nichtigkeitsantrag und einen Klagegrund für seinen Schadensersatzantrag geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Oktober 2016 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden (2016/C 445/03), gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe und auf das Transparenzgebot. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären seien, da mit ihnen bestimmte Dokumente nicht und andere unvollständig oder mit zahlreichen Schwärzungen zur Verfügung gestellt worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta, da die angefochtenen Entscheidungen nicht oder nicht hinreichend begründet seien.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zur außervertraglichen Haftung der Union trägt der Kläger vor, das beklagte Organ habe rechtswidrig gehandelt, was eine Haftung auslöse. Diese Handlungen hätten zu einem schweren immateriellen Schaden des Klägers geführt, dessen Ersatz er geltend mache.