31.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/47 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2017 — KPN/Kommission
(Rechtssache T-370/17)
(2017/C 249/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KPN BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. van Ginneken und G. Béquet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2016) 5156 endg. der Europäischen Kommission vom 3. August 2016 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates in der Sache M. 7978 — Vodafone/Liberty Global/Dutch JV für nichtig zu erklären; |
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die Sache an die Kommission zur erneuten Prüfung nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates zurückzuverweisen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei ihrer Beurteilung des Marktes für Sportinhalte begangen, weshalb die Wettbewerbsanalyse der Kommission auf einer mangelhaften Grundlage beruhe.
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2. |
Der Kommission sei ein offensichtlicher Fehler bei ihrer Beurteilung hinsichtlich des Anreizes zur Aufstellung von Zugangsbeschränkungen auf dem Großhandelsmarkt für Premium-Bezahlfernsehdienste mit Sportkanälen unterlaufen.
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3. |
Die Kommission habe nicht begründet, warum das Joint Venture keinen Anreiz hätte, nachgeordneten Wettbewerbern den Zugang zu essenziellen Inhalten zu beschränken.
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