24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/55


Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — Air Canada/Kommission

(Rechtssache T-326/17)

(2017/C 239/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Air Canada (Saint-Laurent, Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Soames, G. Bakker und I.-Z. Prodromou-Stamoudi sowie J. Joshua, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die ihr auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, das Recht auf Anhörung und wesentliche Formvorschriften.

Die Europäische Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Annahmen der gesamten Sache nicht so mitgeteilt, wie sie erstmals im angefochtenen Beschluss dargelegt seien, so dass die Klägerin daran gehindert gewesen sei, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Diese Gründe reichten aus, den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären.

2.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, Begründungsmangel und Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften.

Die Europäische Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen, indem sie (i) keine oder keine angemessene Begründung zur Stützung der Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf allen Strecken angegeben habe; (ii) Art und Umfang der behaupteten Zuwiderhandlung(en) nicht mit der gesetzlich erforderlichen Bestimmtheit definiert habe; (iii) den inneren Widerspruch zwischen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und vier einzelnen Zuwiderhandlungen, die zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2010) 7694 final vom 9. November 2010 geführt hätten, nicht berichtigt habe. Dies seien ausreichende Gründe dafür, den Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären.

3.

Offenkundiger Beurteilungs- und Rechtsfehler betreffend das Unvermögen von Nicht-EU/EWR-Luftfrachtunternehmen, auf innereuropäische Strecken tätig zu sein.

Die Europäische Kommission habe (i) in Art. 1 Abs. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin an einer Zuwiderhandlung oder an Zuwiderhandlungen auf Strecken innerhalb des EWR und zwischen EU-Flughäfen und Flughäfen in der Schweiz, auf denen sie rechtlich nicht zur Erbringung von Luftfrachtdiensten in der Lage gewesen sei, an Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, (ii) die internationalen und die EU-Regelungen im Luftverkehrsrecht übersehen oder missverstanden; (iii) die einschlägige Rechtsprechung falsch angewandt, indem sie festgestellt habe, dass keine „unüberwindbaren Hürden“ für die Klägerin bestanden hätten, Dienste auf innereuropäischen Strecken anzubieten, und so die Klägerin fälschlicherweise als potenzielle Wettbewerberin auf diesen Strecken bestimmt. Jeder einzelne dieser Gründe beinhalte offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, und ein einzelner von ihnen oder alle gemeinsam böten eine ausreichende Grundlage für die Nichterklärung des angefochtenen Beschlusses insgesamt oder, hilfsweise, von Art. 1 Abs. 1 und 4 des Beschlusses.

4.

Offenkundiger Rechts- und Tatsachenfehler in Bezug auf die Zuständigkeit.

Der angefochtene Beschluss weise offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler auf in Bezug darauf, dass (i) er sich fälschlicherweise auf vollkommen rechtmäßige Handlungen auf Strecken zwischen Drittländern stütze, um eine Zuwiderhandlung auf innereuropäischen Strecken zu belegen oder zu begründen, wobei bei dieser Zuwiderhandlung keine Provision möglich sei (Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses insgesamt); (ii) er die Zuständigkeit wegen einer behaupteten Absprache über „ankommenden“ Verkehr auf Strecken zwischen Drittländern zu Unrecht feststelle (Grund für die Nichterklärung des angefochtenen Beschlusses insgesamt oder, hilfsweise, von Art. 1 Abs. 1 und 3 des Beschlusses).

5.

Offenkundiger Beurteilungsfehler in Bezug auf die gegen die Klägerin herangezogenen Beweismittel.

Die Kommission habe (i) hinsichtlich der Beweismittel das Recht in Bezug auf eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung falsch angewandt; (ii) keine zuverlässige beweiskräftige Grundlage nachgewiesen und die gegen die Klägerin vorgebrachten Tatsachen rechtlich nicht hinreichend bewiesen; (iii) zu Unrecht verweigert, die durch die Klägerin erfolgte Rücknahme ihres falsch aufgefassten Antrags auf Kronzeugenbehandlung zu akzeptieren, und sie habe die Auswirkungen dieser Rücknahme auf die gegen die Klägerin herangezogenen Beweismittel nicht berücksichtigt. Diese Gründe seien ausreichend, den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären.

6.

Der Kläger beantragt entsprechend seinem ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Klagegrund, dass das Gericht gemäß seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung nach Art. 261 AEUV, Art. 31 der Verordnung 1/2003 und der ständigen Rechtsprechung die nach Art. 3 verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder, hilfsweise, erheblich herabsetzt.