24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/51 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — Martinair Holland/Kommission
(Rechtssache T-323/17)
(2017/C 239/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Martinair Holland NV (Haarlemmermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Willkürgebot und den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend ihrem ersten Klagegrund; wegen mangelnder Zuständigkeit für den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; |
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hilfsweise, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit in diesen Bestimmungen festgestellt wird, dass die Klägerin Zuwiderhandlungen in Bezug auf den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR begangen habe, entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; |
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Art. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge beinhaltete, entsprechend ihrem dritten Klagegrund; |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, falls das Gericht den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig erklären sollte. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung
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2. |
Keine Zuständigkeit für Luftfrachtverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR
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3. |
Fehlerhafte Begründung und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Feststellung, dass die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge einen eigenständigen Bestandteil der Zuwiderhandlung darstelle.
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