31.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/30


Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Optile/Kommission

(Rechtssache T-309/17)

(2017/C 249/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Organisation professionnelle des transports d’Ile de France (Optile) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Thiriez und M. Dangibeaud)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses SA.26763 der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 über mutmaßliche Beihilfen der Region Île-de-France für Unternehmen, die öffentliche Verkehrsmittel betreiben, teilweise für nichtig zu erklären, aber nur soweit davon ausgegangen wird, dass die von der Region Île-de-France in der Zeit von 1979 bis 2008 umgesetzte Beihilferegelung eine neue, „rechtswidrig durchgeführte“ Beihilferegelung sei;

Art. 1 des Beschlusses SA.26763 der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 über mutmaßliche Beihilfen der Region Île-de-France für Unternehmen, die öffentliche Verkehrsmittel betreiben, teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Beihilferegelung von Mai 1994 bis zum 25. Dezember 2008„rechtswidrig durchgeführt“ worden sei.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

In dem Beschluss SA.26763 (2014/C) (ex 2012/NN) der Kommission vom 2. Februar 2017 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten von Busunternehmen in der Region Île-de-France (C[2017] 439 final) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) sei festgestellt worden, dass die überprüfte Regelung eine neue Beihilferegelung darstelle. Diesbezüglich trägt die Klägerin folgende Rügen vor:

Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2015/1589), da es die Rechtsgrundlage der überprüften Regelung schon vor Bestehen des Vertrags von Rom gegeben habe;

Begründungsmangel in Bezug auf Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 2015/1589;

Sachverhaltsirrtum und Rechtsfehler in Bezug auf den Zeitpunkt der Marktliberalisierung.

2.

Die angefochtene Entscheidung stufe die Regelung für den Zeitraum von 1994 bis 1998 als neue Beihilferegelung ein. In diesem Rahmen rügt die Klägerin

eine Verletzung der Verfahrensrechte der Parteien und der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die Kommission den Umfang ihrer Untersuchung über den im Eröffnungsbeschluss festgelegten Rahmen hinaus ausgeweitet habe;

eine Verletzung von Art. 17 der Verordnung Nr. 2015/1589, da die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass ein von einer Privatperson gestelltes Aufhebungsersuchen die Verjährungsfrist unterbrochen habe.