3.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/33 |
Klage, eingereicht am 24. April 2017 — ViaSat/Kommission
(Rechtssache T-245/17)
(2017/C 213/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ViaSat, Inc. (Carlsbad, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Righini, J. Ruiz Calzado und A. Aresu)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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die Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 Abs. 3 AEUV festzustellen; |
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hilfsweise, die in zwei an sie gerichteten Schreiben vom 14. und 21. Februar 2017 enthaltene Entscheidung der Kommission gemäß Art. 263 Abs. 2 und 4 AEUV ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund zur Stützung der Untätigkeitsklage: Die Kommission habe es unterlassen, einen Beschluss zu fassen, um eine andere Nutzung des 2-GHz-Frequenzbands zu verhindern.
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2. |
Zweiter Klagegrund zur Stützung der Untätigkeitsklage: Die Kommission habe nichts unternommen, um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern.
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3. |
Dritter, hilfsweise zur Stützung der Nichtigkeitsklage geltend gemachter Klagegrund: Auslegungsfehler.
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