3.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/33


Klage, eingereicht am 24. April 2017 — ViaSat/Kommission

(Rechtssache T-245/17)

(2017/C 213/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ViaSat, Inc. (Carlsbad, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Righini, J. Ruiz Calzado und A. Aresu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 Abs. 3 AEUV festzustellen;

hilfsweise, die in zwei an sie gerichteten Schreiben vom 14. und 21. Februar 2017 enthaltene Entscheidung der Kommission gemäß Art. 263 Abs. 2 und 4 AEUV ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund zur Stützung der Untätigkeitsklage: Die Kommission habe es unterlassen, einen Beschluss zu fassen, um eine andere Nutzung des 2-GHz-Frequenzbands zu verhindern.

Die Kommission habe zu Unrecht nicht entschieden, dass die Nutzung von 2-GHz-Satellitenmobilfunkfrequenzen für ein primär terrestrisches Netz eine grundlegende Veränderung der Nutzung des auf Unionsebene durch ein Auswahlverfahren harmonisierten und ausgeschriebenen 2-GHz-Frequenzbands darstelle. Die Kommission hätte die Verantwortung übernehmen und einen Beschluss erlassen müssen, um die nationalen Regulierungsbehörden daran zu hindern, Inmarsat zu gestatten, das 2-GHz-Frequenzband in erster Linie für Luft-Boden-Zwecke anstatt primär für ein Satellitennetz zur Erbringung von Satellitenmobilfunkdiensten (mobile satellite services — MSS) gemäß den MSS-Entscheidungen der Europäischen Union zu nutzen.

2.

Zweiter Klagegrund zur Stützung der Untätigkeitsklage: Die Kommission habe nichts unternommen, um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern.

Die Kommission sei verpflichtet, ihre Befugnisse auszuüben, um der Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts für europaweite Satellitenmobilfunkdienste, die eine universelle Netzanbindung gewährleisteten, vorzubeugen. Diese Gefahr bestünde, wenn einzelne nationale Regulierungsbehörden aus eigenem Antrieb entschieden, einem bestimmten Unternehmen die Nutzung des 2-GHz-Frequenzbands für einen neuen Zweck zu gestatten. Dass die Kommission trotz des Aufforderungsschreibens der Klägerin und der Beratungsersuchen der nationalen Regulierungsbehörden dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, habe die Gefahr erhöht, dass einzelne Mitgliedstaaten die Nutzung des 2-GHz-Frequenzbands für neue Zwecke genehmigten.

3.

Dritter, hilfsweise zur Stützung der Nichtigkeitsklage geltend gemachter Klagegrund: Auslegungsfehler.

Die in den Schreiben vom 14. und 21. Februar 2017 enthaltene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, da die Kommission Fehler begangen habe: i) bei der Auslegung der Vorschriften, die ihre Befugnisse im Bereich der Harmonisierung der MSS-Frequenzen regelten; ii) bei der Auslegung des Umfangs ihrer Pflicht, die umfassende Beachtung der in diesem Fall geltenden allgemeinen Grundsätze des EU-Vergaberechts sicherzustellen; iii) bei der Auslegung ihrer Pflichten, divergierende Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu verhindern und dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt für europaweite Satellitenmobilfunkdienste, die eine universelle Netzanbindung gewährleisteten, nicht fragmentiert werde; iv) bei der Auslegung des Umfangs ihrer Verpflichtung, im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die sich aus den Verträgen ergebenden Aufgaben zu erfüllen.