26.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/20


Klage, eingereicht am 3. April 2017 — FVE Holýšov I u. a./Kommission

(Rechtssache T-217/17)

(2017/C 202/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: FVE Holýšov I s. r. o. (Prag, Tschechische Republik) und 27 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reuter, H. Wendt, C. Bürger, T. Christner, W. Schumacher, A. Compes und T. Herbold)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Beklagten C(2016) 7827 final vom 28. November 2016 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.40171 (2015/NN) (1) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in der Tschechischen Republik für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Mit ihrem Schreiben vom Juli 2004 an die maßgeblichen Industrieverbände habe die Beklagte bereits beschlossen, dass die Förderungsregelung für erneuerbare Energien der Tschechischen Republik keine staatliche Beihilfe darstelle, und die Beklagte sei an diesen Beschluss, den sie nicht aufgehoben habe und nicht aufheben dürfe, rechtlich gebunden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens und der Rechtssicherheit der Kläger.

3.

Dritter Klagegrund: Die betreffende tschechische Förderungsregelung stelle keine staatliche Beihilfe dar.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss zwinge die Tschechische Republik, einen übergreifenden Kontrollmechanismus einzuführen, der das schutzwürdige Vertrauen der Kläger auf die Verlässlichkeit der Regelung verletze.

5.

Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss beruhe auf Tatsachenfehlern, da er feststelle, dass die Netzbetreiber verpflichtet seien, die mit den erneuerbaren Energien verbundenen Kosten auf die Stromkunden abzuwälzen. Nach tschechischem Recht bestehe eine solche Verpflichtung nicht.

6.

Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 des EU-Vertrags (Zuständigkeitsbegrenzung durch den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung).

7.

Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.


(1)  ABl. C 69, 2017, S. 2.