22.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/34


Klage, eingereicht am 23. März 2017 — Unipreus/EUIPO — Wallapop (wallapop)

(Rechtssache T-186/17)

(2017/C 161/49)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Unipreus, SL (Lleida, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rivadulla Oliva)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wallapop, SL (Barcelona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Antragsteller: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „wallapop“ — Anmeldung Nr. 13 268 941.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2017 in den Sachen R 2350/2015-5 und R 2530/2015-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in dem Sinne abzuändern, dass die Eintragung der Unionsmarke „wallapop“ (Nr. 13 268 941) für folgende Waren der Klasse 35 abgelehnt wird: „Online-Handelsdienstleistungen, nämlich, Betrieb von Online-Märkten für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen des Online-Handels, wobei Verkäufer Waren oder Dienstleistungen zwecks Verkaufs annoncieren und das Bieten oder Kaufen über das Internet erfolgen, um Dritten den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über ein Computernetz zu ermöglichen; Bereitstellung von Bewertungsrückmeldungen und Leistungsbewertungen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von Verkäufern, Wert und Preis der Waren und Dienstleistungen von Verkäufern, Leistungen, Auslieferung und Gesamthandelserfahrung von Käufern und Verkäufern in Verbindung damit; Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit den Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter; Bereitstellung einer durchsuchbaren Online-Bewertungsdatenbank für Käufer und Verkäufer; Marktforschungsdienstleistungen; Recherchedienste, Erstellung von Berichten, Beratung in Bezug auf das Marktverhalten; Bereitstellung von geschäftlichen Informationen in Bezug auf Waren und/oder Dienstleistungen, Bewertung und Einstufung dieser Art von Waren und Dienstleistungen sowie der Käufer und Verkäufer dieser Art von Waren und/oder Dienstleistungen; Gewinnung, Zusammenstellung, Systematisierung, Verarbeitung und Bereitstellung von Geschäftsinformationen für Dritte“;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009. Insbesondere wird hierzu geltend gemacht, die Beschwerdekammer habe in ihrer Entscheidung die genannte Bestimmung in Bezug auf die Dienstleistungen, die in den Marken WALA und WALLAPOP miteinander in Konflikt stünden, nicht richtig im Licht der Auslegungskriterien ausgelegt, die aus dem Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon Kabushiki Kaisha/Metro-Goldwyn Mayer (EU:C:1998:342), hervorgingen.