22.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/30


Klage, eingereicht am 20. März 2017 — RW/Kommission

(Rechtssache T-170/17)

(2017/C 161/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 2. März 2017, mit der er mit Wirkung vom 1. Juni 2017 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Es liege ein offenkundiger Verstoß gegen die Art. 47 und 52 des Statuts vor, da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung das Alter für eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen noch nicht erreicht habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Es liege eine Verkennung des Anwendungsbereichs von Art. 42c des Statuts vor, da die Beklagte angenommen habe, diese Bestimmung sei auf Beamte anwendbar, die zwar das Ruhestandsalter erreicht hätten (das heißt, sie könnten ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche ihren Eintritt in den Ruhestand beantragen), jedoch noch nicht das Alter, in dem die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, sie (von Amts wegen) in den Ruhestand zu versetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, da die Beklagte keine ausreichenden Angaben gemacht habe, die es dem Kläger oder dem Gericht erlaubten, die Richtigkeit der Behauptung zu überprüfen, sie habe den Bedarf der anderen Dienste der Kommission eingehend analysiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, eine neue Verwendung in einem dieser Dienste, die den derzeitigen Kompetenzen des Klägers entspreche, komme nicht in Betracht.