24.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/38


Klage, eingereicht am 14. März 2017 — Consorzio di Garanzia dell'Olio Extra Vergine di Oliva di Qualità/Kommission

(Rechtssache T-163/17)

(2017/C 129/58)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Consorzio di Garanzia dell'Olio Extra Vergine di Oliva di Qualità (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fratini und G. Pandolfi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

der Klage stattzugeben und somit die außervertragliche Haftung der Kommission im Sinne von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV anzuerkennen;

den Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens (positiver Schaden und entgangener Gewinn) und immateriellen Schadens (Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufes) anzuordnen;

die Zahlung von Ausgleichszinsen und Verzugszinsen anzuordnen;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens begehrt den Ersatz des Schadens, der ihm zum einen dadurch entstanden sei, dass die Kommission die Programme der Europäischen Union zur Förderung des Absatzes von Olivenöl in Drittländern unkoordiniert geleitet habe, und zum anderen dadurch, dass die Kommission nicht die schädlichen und wettbewerbsverzerrenden Folgen beseitigt habe, die durch die unkoordinierte Überlagerung der beiden Programme entstanden seien.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund betrifft Rechtsverstöße der Kommission. So habe die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da sie keine kohärente Koordinierung der Programme der Europäischen Union zur Förderung des Absatzes von Olivenöl in den beteiligten Drittländern sichergestellt habe. Des Weiteren habe sie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen bzw. das entsprechende Recht verletzt, da sie nicht die Maßnahmen erlassen habe, die geboten gewesen wären, nachdem sie über die wettbewerbsschädigenden Wirkungen der fehlenden Koordinierung der beiden Absatzförderungskampagnen informiert worden sei.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens. Demnach habe die Kommission dem Kläger durch die Missachtung der ihr obliegenden Pflichten einen beachtlichen Schaden (positiver Schaden, entgangener Gewinn und immaterieller Schaden) zugefügt.

3.

Der dritte Klagegrund betrifft das Bestehen eines Kausalzusammenhangs. Da der entstandene Schaden eine hinreichend unmittelbare und sofortige Folge der unzweckmäßigen Leitung der Programme zur Förderung des Absatzes von Olivenöl in Drittländern sei, bestehe ein unmittelbares Ursache-Wirkungs-Verhältnis zwischen dem Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden, der nach Art. 340 Abs. 2 AEUV zu ersetzen sei.