15.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/38


Klage, eingereicht am 11. März 2017 — Le Pen/Parlament

(Rechtssache T-161/17)

(2017/C 151/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marine Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 2017 aufzuheben, der gemäß den Art. 33, 43, 62, 67 und 68 des geänderten Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ ergangen ist, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 41 554 Euro wegen unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz festgestellt wurde, in dem die Rückforderung dieses Betrags begründet wird und mit dem der der zuständige Anweisungsbefugte gemäß Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 66, 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung mit der Rückforderung dieses Betrags beauftragt wird;

die Belastungsanzeige Nr. 2017-22 vom 11. Januar 2017 für nichtig zu erklären, mit der die Klägerin darüber informiert wurde, dass eine Forderung in Höhe von 41 554 Euro gegen sie festgestellt wurde gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 6. Januar 2017, Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, Frau Le Pen als erstattungsfähige Kosten den Betrag von 50 000 Euro zu zahlen;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Mängel, die die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte betreffen. Dieser Klagegrund ist in fünf Teile unterteilt.

Erstens: Die Zuständigkeit für Abgeordnete betreffende finanzielle Entscheidungen liege beim Präsidium des Europäischen Parlaments und nicht beim Generalsekretär.

Zweitens: Das Präsidium des Europäischen Parlaments könne die Art und Tragweite seiner Zuständigkeit nicht ändern. Der Generalsekretär verfüge jedoch über keine ordnungsgemäße Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Parlaments zum Erlass und zur Mitteilung der angefochtenen Rechtsakte, bei denen es um die Regelung der einen Abgeordneten betreffenden finanzieller Fragen gehe.

Drittens: Die angefochtenen Rechtsakte seien unzureichend begründet und willkürlich.

Viertens: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften.

Fünftens: Keine persönliche Prüfung der Akte durch den Generalsekretär des Europäischen Parlaments.

2.

Zweiter Klagegrund: Mängel, die die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte betreffen. Dieser Klagegrund ist in sechs Teile unterteilt.

Erstens: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Zweitens: Fehlende Tatsachengrundlage für die angefochtenen Rechtsakte.

Drittens: Die angefochtenen Rechtsakte seien ermessensmissbräuchlich.

Viertens: Bei den angefochtenen Rechtsakten liege ein Verfahrensmissbrauch vor.

Fünftens: Die angefochtenen Rechtsakte seien diskriminierend und es liege eine tendenziöse Verfolgung vor.

Sechstens: Fehlende Unabhängigkeit des OLAF.