18.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/38


Klage, eingereicht am 14. Februar 2017 — Duferco Long Products/Kommission

(Rechtssache T-93/17)

(2017/C 121/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Duferco Long Products SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und M. Favart)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

Art. 1 Buchst. f und Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des pari-passu-Charakters (Gleichrangigkeit) der sechsten Maßnahme, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:

Erstens sei die fragliche Transaktion entgegen der Beurteilung der Kommission sehr wohl pari passu durchgeführt worden;

zweitens sei die Beurteilung der Kommission hinsichtlich des pari-passu-Charakters der Transaktion mit schwerwiegenden Rechen- und Beurteilungsfehlern behaftet.

2.

Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile:

Erstens habe die Kommission nicht korrekt zwischen der Anwendbarkeit und der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors unterschieden und damit einen Rechtsfehler begangen und dieses Kriterium unrichtig angewandt;

zweitens habe die Kommission gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors sowie gegen die Begründungs- und die Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung dieses Kriteriums verstoßen, indem sie weder eine vergleichende Analyse durchgeführt noch eine andere Methode zur Beurteilung der fraglichen Transaktion angewandt habe;

drittens habe die Kommission bei der Beurteilung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors gegen die Begründungs- und die Sorgfaltspflicht verstoßen;

viertens habe die Region Wallonien zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die belegten, dass sich die Foreign Strategic Investment Holding, eine Tochtergesellschaft der Société Wallonne de Gestion et de Participation, wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor verhalten habe.