18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/38 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2017 — Duferco Long Products/Kommission
(Rechtssache T-93/17)
(2017/C 121/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Duferco Long Products SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und M. Favart)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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Art. 1 Buchst. f und Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des pari-passu-Charakters (Gleichrangigkeit) der sechsten Maßnahme, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:
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2. |
Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile:
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