3.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/59 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2017 — Schmid/EUIPO — Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl)
(Rechtssache T-72/17)
(2017/C 104/83)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gabriele Schmid (Halbenrain, Österreich) (Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin B. Kuchar)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Graz, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „Steirisches Kürbiskernöl“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 900 100
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2017 in der Sache R 1768/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Marke IR Nr. 900 100 für die EU für alle Waren als verfallen zu erklären; in eventu |
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die angefochtene Entscheidung, aufgrund des nicht erfolgten Nachweises der kennzeichenmäßigen Benutzung der IR Nr. 900 100, aufzuheben und das Verfahren an das EUIPO zurückzuverweisen; |
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in jedem Fall, der Markeninhaberin den Ersatz der Kosten der klagenden Partei in dem Verfahren vor dem EUIPO und in diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 15, Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verletzung von Art. 51, Abs. 1, Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verletzung von Art. 55, Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;. |