20.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/31


Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-51/17)

(2017/C 086/41)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2018 der Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2016] 7232) (ABl. 2016, L 312, S. 26) für nichtig zu erklären, soweit darin Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 38 984 850,50 Euro und 76 816 098,12 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), weil auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsauslegung eine finanzielle Berichtigung vorgenommen worden sei, obwohl die Ausgaben von der Republik Polen in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden seien.

Die durch den angefochtenen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge seien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (2) und mit der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 (3) der Kommission ausgegeben worden, so dass keine Grundlage dafür bestanden habe, sie von der Finanzierung auszuschließen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch die Anwendung einer pauschalen Korrektur, die — gemessen an dem Risiko eines etwaigen finanziellen Schadens für den Unionshaushalt — extrem überhöht sei.

Die von der Kommission vorgenommene pauschale Korrektur in Höhe von 25 % sei zu hoch und überschreite den etwaigen maximalen Schaden, der dem Fonds entstehen könnte. Überdies beruft sich die Klägerin auf die Leitlinien Nr. VI/5330/97 zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen und macht geltend, dass sie alle in diesen Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllt habe, dass die Kommission einen niedrigeren Prozentsatz anwende oder keine Berichtigung vornehme.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, soweit die pauschale Korrektur in Bezug auf Ausgaben berechnet worden sei, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt worden seien, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt habe.

Nach Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der genannten Verordnung könne die Finanzierung nicht für Ausgaben abgelehnt werden, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt worden seien, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 2007, L 299, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 157, S. 1).