27.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/40


Klage, eingereicht am 11. Januar 2017 — Mellifera/Kommission

(Rechtssache T-12/17)

(2017/C 063/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mellifera eV, Vereinigung für wesensgemäße Bienenhaltung (Rosenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Willand)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Ares (2016) 6306335 der Kommission vom 8. November 2016, dem Kläger zugegangen am 11. November 2016, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, über die Begründetheit des Antrags des Klägers auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1096 zur Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat erneut zu entscheiden;

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) und mit dem Übereinkommen von Århus (2)

Der Kläger trägt im Rahmen des ersten Klagegrundes vor, dass die Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat ein Verwaltungsakt sei, der in dem Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 überprüft werden könne.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (3)

Der Kläger macht geltend, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, die Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat nach der oben genannten Bestimmung zu verlängern, da diese Regelung im vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar gewesen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(2)  Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).