12.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/14


Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 3. November 2017 — Baltic Media Alliance Ltd/Lietuvos radijo ir televizijos komisija

(Rechtssache C-622/17)

(2018/C 052/19)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Baltic Media Alliance Ltd

Beklagte: Lietuvos radijo ir televizijos komisija

Vorlagefragen

1.

Gilt Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (1) nur für Fälle, in denen ein Empfangsmitgliedstaat die Übertragung und/oder Weiterübertragung von Fernsehsendungen aussetzen möchte, oder auch für andere Maßnahmen eines Empfangsmitgliedstaats, mit denen in anderer Weise der freie Empfang von Programmen und ihre Verbreitung eingeschränkt werden sollen?

2.

Sind der 8. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste dahin gehend auszulegen, dass es Empfangsmitgliedstaaten verboten ist, dann, wenn sie festgestellt haben, dass in einem aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gesendeten oder über das Internet verbreiteten Fernsehprogramm Inhalte im Sinne von Art. 6 der genannten Richtlinie veröffentlicht, zur Verbreitung übertragen und weiterverbreitet wurden, eine Entscheidung, wie sie in Art. 33 Abs. 11 und Art. 33 Abs. 12 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehen ist, zu erlassen — ohne dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfüllt wären –, d. h. die im Hoheitsgebiet der Republik Litauen tätigen Rundfunksender, die Programme anderer Sender übertragen, und andere Personen, die Dienste für die Verbreitung von Fernsehprogrammen über das Internet bereitstellen, zu verpflichten, vorübergehend dafür Sorge zu tragen, dass das Fernsehprogramm nur in Fernsehprogrammpaketen, für die eine zusätzliche Gebühr erhoben wird, weitergesendet und/oder über das Internet verbreitet wird?


(1)  ABl. 2010, L 95, S. 1.