201711170201555732017/C 412/295802017CJC41220171204DE01DEINFO_JUDICIAL20171004192021

Rechtssache C-580/17: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Oktober 2017 — Mittetulundusühing Järvelaev/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)


C4122017DE1910120171004DE0029191202

Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Oktober 2017 — Mittetulundusühing Järvelaev/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

(Rechtssache C-580/17)

2017/C 412/29Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mittetulundusühing Järvelaev

Beklagter: Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Wiedereinziehung einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme bewilligten Projektförderung, wenn die Förderung am 6. September 2011 bewilligt wurde, die letzte Rate am 19. November 2013 ausgezahlt wurde, der Verstoß am 4. Dezember 2014 festgestellt wurde und der Wiedereinziehungsbescheid am 27. Januar 2015 erging, hinsichtlich der Anforderung der Dauerhaftigkeit des Vorhabens Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 1 ) oder Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) anzuwenden? Ist unter diesen Umständen Grundlage der Wiedereinziehung Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates ( 3 ) oder Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 )?

2.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Verordnung Nr. 1698/2005 Anwendung findet: Ist die Vermietung eines mittels einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme gewährten Projektförderung erworbenen Investitionsobjekts (Segelboot) durch die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Förderung erhalten hat, an eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die das Segelboot für das gleiche Vorhaben verwendet, für das dem Begünstigten die Förderung gewährt wurde, als erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 anzusehen, die die Art oder die Durchführungsbedingungen des Vorhabens beeinträchtigt oder die einem Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft? Muss die Zahlstelle eines Mitgliedstaats feststellen, worin der Vorteil konkret bestand, damit die Bedingung des ungerechtfertigten Vorteils erfüllt ist? Falls dies bejaht wird: Kann der ungerechtfertigte Vorteil darin bestehen, dass der tatsächliche Nutzer des Investitionsobjekts, wenn er selbst einen Antrag mit gleichem Inhalt gestellt hätte, die Projektförderung nicht erhalten hätte?

2a.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Verordnung Nr. 1303/2013 Anwendung findet: Ist die Vermietung eines mittels einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme gewährten Projektförderung erworbenen Investitionsobjekts (Segelboot) durch die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Förderung erhalten hat, an eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die das Segelboot in der gleichen Weise verwendet, für die dem Begünstigten die Förderung gewährt wurde, als erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 anzusehen, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden?

3.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Verordnung Nr. 1698/2005 Anwendung findet: Ist die Vermietung eines mittels einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme gewährten Projektförderung erworbenen Investitionsobjekts (Segelboot) durch den Begünstigten an eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die das Segelboot für das gleiche Vorhaben verwendet, für die dem Begünstigten die Förderung gewährt wurde, als erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1698/2005 anzusehen, die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich deren Standort geändert hat, wenn man dabei berücksichtigt, dass das Eigentum an dem Segelboot unverändert geblieben ist, die Begünstigte aber nicht mehr unmittelbare, sondern mittelbare Besitzerin des Segelboots ist und Mieteinnahmen anstelle von Einnahmen aus der Erbringung der im Antrag beschriebenen Dienstleistung erzielt?

3a.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Verordnung Nr. 1303/2013 Anwendung findet: Ist die Vermietung eines mittels einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme gewährten Projektförderung erworbenen Investitionsobjekts (Segelboot) durch die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Förderung erhalten hat, an eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die das Segelboot für das gleiche Vorhaben verwendet, für das dem Begünstigten die Förderung gewährt wurde, als Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht, im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1303/2013 anzusehen, wenn man dabei berücksichtigt, dass das Eigentum an dem Segelboot unverändert geblieben ist, die Begünstigte aber nicht mehr unmittelbare, sondern mittelbare Besitzerin des Segelboots ist und Mieteinnahmen anstelle von Einnahmen aus der Erbringung der im Antrag beschriebenen Dienstleistung erzielt? Muss die Zahlstelle eines Mitgliedstaats feststellen, worin der Vorteil konkret bestand damit die Bedingung des ungerechtfertigten Vorteils erfüllt ist? Falls dies bejaht wird: Kann der ungerechtfertigte Vorteil darin bestehen, dass der tatsächliche Nutzer des Investitionsobjekts, wenn er selbst einen Antrag mit gleichem Inhalt gestellt hätte, die Projektförderung nicht erhalten hätte?

4.

Darf dem Begünstigten durch einen innerstaatlichen Erlass, der eine Leader-Maßnahme regelt, die Verpflichtung, das Investitionsobjekt für fünf Jahre zu erhalten, mit strengeren Vorgaben als in Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 oder Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 auferlegt werden?

5.

Falls die vierte Frage verneint wird: Stehen die Bestimmung eines innerstaatlichen Erlasses, wonach der Begünstigte einer Projektförderung verpflichtet ist, das mittels der Projektförderung erworbene Investitionsobjekt für mindestens fünf Jahre nach der Auszahlung der letzten Rate der Förderung zu erhalten und zielgemäß zu verwenden, und die Auslegung dieser Bestimmung, wonach der Begünstigte das Investitionsobjekt persönlich verwenden muss, im Einklang mit Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 bzw. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013?

6.

Ist es als Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 bzw. Art. 56 der Verordnung Nr. 1306/2013 anzusehen, wenn der Begünstigte ein Vorhaben nicht durchführt, das nach einem innerstaatlichen Erlass, der eine Leader-Maßnahme regelt, nicht verpflichtend war, auf das der Begünstigte aber in der in seinem Förderantrag dargelegten „Zusammenfassung der Ziele und Tätigkeiten des Vorhabens und der Investition“ hingewiesen hatte und das eines der Kriterien war, auf deren Grundlage die Anträge zum Zweck ihrer Platzierung in einer Rangliste bewertet wurden?

7.

Falls die sechste Frage bejaht wird: Wird die Wiedereinziehung dadurch rechtswidrig, dass sie vor dem Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Auszahlung geltend gemacht wird und der Begünstigte den Verstoß im Lauf des Gerichtsverfahrens über die Wiedereinziehung behebt?


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).