201711170121555612017/C 412/214332017CJC41220171204DE01DEINFO_JUDICIAL20170717131421

Rechtssache C-433/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2017 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Mai 2017 in der Rechtssache T-36/16, Enercon/EUIPO


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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2017 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Mai 2017 in der Rechtssache T-36/16, Enercon/EUIPO

(Rechtssache C-433/17 P)

2017/C 412/21Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Böhm und M. Silverleaf, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Gamesa Eólica, SL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-36/16 aufzuheben;

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-245/12 aufzuheben;

die Sache an das EUIPO mit der Maßgabe zurückzuverweisen, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in der Sache R 260/2011-1 zu bestätigen und den Antrag von Gamesa auf Löschung der streitigen Eintragung zurückzuweisen;

dem Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil in der Rechtssache T-36/16 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und/oder Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates ( 1 ) zuwiderlaufe und das Verfahren vor dem Gericht aus folgenden Gründen fehlerhaft sei:

1.

Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fälschlicherweise entschieden, dass die streitige Marke nicht die für die Eintragung erforderliche originäre Unterscheidungskraft habe. Hierdurch habe das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt.

2.

Der erste Rechtsfehler bestehe darin, dass von der Bezeichnung der Marke im Anmeldeformular als Farbmarke auf die Rechtsnatur der Marke geschlossen worden sei, was sich auf die Beurteilung ihrer originären Unterscheidungskraft ausgewirkt habe. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Bezeichnung der Marke im Anmeldeformular als Farbmarke hauptsächlich eine verwaltungstechnische Erleichterung für das EUIPO und nicht rechtsverbindlich sei. Es hätte daher bei der Bestimmung der Natur der angemeldeten Marke nicht nur die Bezeichnung der Marke im Anmeldeformular, sondern den gesamten Inhalt des Anmeldeformulars, insbesondere die mit dem Anmeldeformular eingereichte Darstellung der Marke, berücksichtigen müssen. Diese Darstellung der Marke zeige eine Bildmarke, die die besonderen in der Anmeldung geschilderten Merkmale aufweise.

3.

Das Gericht hätte zudem die Form der Marke, so wie sie eingetragen worden und insbesondere in der vom EUIPO im Zuge der Eintragung ausgestellten Eintragungsurkunde angegeben sei, berücksichtigen müssen. Die Eintragungsurkunde sei die Bescheinigung, aus der die eingetragene Form der Marke hervorgehe und die das Gericht dahin hätte verstehen müssen, dass dadurch die Natur der eingetragenen Marke verbindlich festgestellt werde. Aus dem Inhalt der Eintragungsurkunde gehe bei richtigem Verständnis klar hervor, dass die Marke als Bildmarke eingetragen worden sei, die die Form habe, die in der mit dem Anmeldeformular eingereichten Darstellung angegeben sei. Das Gericht habe dadurch, dass es dies nicht getan habe, einen Rechtsfehler begangen.

4.

Der zweite Rechtsfehler und Verfahrensfehler bestehe darin, dass das Gericht es abgelehnt habe, die Informationen zu erhalten, die erforderlich gewesen seien, um den Inhalt der Eintragungsurkunde für die streitige Marke zu verstehen. Bei diesen Informationen handle es sich um die Veröffentlichung ST.60 der Weltorganisation für geistiges Eigentum, in der die Bedeutung der INID-Codes erläutert werde, die allgemein in Eintragungsurkunden von Ämtern für geistiges Eigentum einschließlich des EUIPO benutzt würden, um die Natur und die Bedeutung der darin enthaltenen Einträge zu bestimmen. Die Bedeutung der INID-Codes könne nur ermittelt werden, wenn auf die Veröffentlichung ST.60 oder eine gleichwertige Referenzquelle Bezug genommen werde, und der Inhalt von Eintragungsurkunden könne nur unter Bezugnahme auf die Bedeutung der darin enthaltenen INID-Codes ermittelt werden. Das Gericht habe die Quelle solcher Informationen fälschlicherweise als Beweis behandelt und es folglich zu Unrecht abgelehnt, das Dokument oder die darin enthaltenen Informationen zu erhalten, während es sich dabei eigentlich um einem Wörterbuch entsprechende Rechtsvorschriften handle. Hätte das Gericht von den ihm angebotenen Auslegungswerkzeugen Gebrauch gemacht, wäre es zu der Erkenntnis gelangt, dass die Eintragungsurkunde für eine Bildmarke ausgestellt worden sei, die die im Anmeldeformular enthaltene Darstellung umfasse. Hinsichtlich einer solchen Marke habe die Erste Beschwerdekammer des EUIPO zuvor zutreffend festgestellt, dass sie die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, und das Gericht hätte dementsprechend zu derselben Feststellung gelangen müssen.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).