18.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 309/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto (Italien), eingereicht am 8. Juni 2017 — Memoria Srl, Antonia Dall'Antonia/Comune di Padova
(Rechtssache C-342/17)
(2017/C 309/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Memoria Srl, Antonia Dall'Antonia
Beklagte: Comune di Padova
Vorlagefrage
Sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie der Anwendung der folgenden Bestimmungen des Art. 52 der Verordnung über Bestattungsdienste der Gemeinde Padua entgegenstehen:
„In keinem Fall ist es dem Empfänger gestattet, die Aschenurne durch Dritte aufbewahren zu lassen. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich einen entsprechenden Wunsch geäußert hat (Abs. 3).
Der Empfänger darf die Urne ausschließlich bei sich zu Hause aufbewahren (Abs. 4) …
In keinem Fall darf die Aufbewahrung von Aschenurnen der Gewinnerzielung dienen, so dass wirtschaftliche Tätigkeiten, die — ausschließlich oder nicht — die Aufbewahrung von Aschenurnen zu welchem Zweck und über welchen Zeitraum auch immer betreffen, verboten sind. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich einen entsprechenden Wunsch geäußert hat (Abs. 10).“