28.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 17. Mai 2017 — Harry Mensing gegen Finanzamt Hamm
(Rechtssache C-264/17)
(2017/C 283/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Münster
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Harry Mensing
Beklagter: Finanzamt Hamm
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 316 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (im Folgenden: MwStSystRL) dahingehend auszulegen, dass steuerpflichtige Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auch auf die Lieferung von Kunstgegenständen anwenden können, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolger, bei denen es sich nicht um Personen i.S.v. Art. 314 MwStSystRL handelt, innergemeinschaftlich geliefert wurden? |
2. |
Falls die Frage 1 bejaht wird: Erfordert es Art. 322 Buchst. b MwStSystRL, dem Wiederkäufer das Recht auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb der Kunstgegenstände zu versagen, auch wenn es keine nationale Vorschrift gibt, die eine entsprechende Regelung enthält? |