24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Mai 2017 — XC u.a.
(Rechtssache C-234/17)
(2017/C 239/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Erneuerungswerber: XC, YB, ZA
Vorlagefrage
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV im Zusammenhang mit den daraus abgeleiteten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dahin auszulegen, dass es den Obersten Gerichtshof verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht (hier: § 50 GRC, Art. 54 SDÜ) vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht?