11.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/12


Rechtsmittel der Mast-Jägermeister SE gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache T-16/16, Mast-Jägermeister SE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 25. April 2017

(Rechtssache C-217/17 P)

(2017/C 300/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mast-Jägermeister SE (Prozessbevollmächtigter: C. Drzymalla, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil T-16/16 des Gerichts vom 09. Februar 2017, mit welchem die Klage abgewiesen wurde und der Klägerin die Kosten auferlegt wurden, vollständig aufzuheben;

für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, dem ersten und dritten Klageantrag aus I. Instanz stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 09. Februar 2017 in der Rechtssache T-16/16, welches sich mit den Erfordernissen der Wiedergabe eines Geschmacksmusters für die Zuerkennung eines Anmeldetags befasst, nämlich in Bezug auf die Anmeldung der Geschmacksmuster Nr. 002683615-0001 und 002683615-002 (Becher).

Das angefochtene Urteil des Gerichts verstoße gegen die Regelung in den Artikeln 46 (2) und (3) der Verordnung Nr. 6/2002 i.V.m. den Artikeln 36, 38 derselben Verordnung, soweit das Gericht meint, aus Sinn und Zweck dieser Regelungen folge, dass Anmeldungen nicht als Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu behandeln seien, wenn aus Sicht des Amtes Ungewissheit oder Unklarheit hinsichtlich des Schutzgegenstands des angemeldeten Geschmacksmusters bestehe. Aus der Bedeutung des Anmeldetags für den Geschmacksmusteranmelder müsse jedoch gefolgert werden, dass an die Wiedergabe des Geschmacksmusters keine hohen Anforderungen zu stellen seien und Art. 36 (1) (c) nur eine physische Eignung der Wiedergabe des Geschmacksmusters zur Reproduktion für die Anerkennung des Anmeldetags nach Art. 38 der Verordnung Nr. 6/2002 erfordere.

Etwas anderes folge — anders als das Gericht meint — auch nicht aus Art. 4 (1) (e) der Verordnung Nr. 2245/2002 i.V.m. Art. 10(1) (c), (2) der Verordnung Nr. 2245/2002. Soweit dort davon die Rede ist, die Darstellung des Geschmacksmusters müsse von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt, meint auch diese Vorschrift nur die physische Eignung der Wiedergabe zur Reproduktion. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass allein der Anmelder den Anmeldungsgegenstand bestimmt, also das, wofür er Schutz beansprucht. Letztlich erfolge die endgültige Bestimmung des Schutzbereichs eines Geschmacksmusters ohnehin einzig und allein durch das Verletzungsgericht in einem Verletzungsverfahren.

Soweit die Eintragung des Geschmacksmusters mit Blick auf dessen Wiedergabe zu Rechtsunsicherheiten führen konnte, kann dessen Eintragung versagt werden, nicht aber die Zuerkennung eines Anmeldetags, die für den Anmelder aufgrund der Regelungen zur Wirkung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung gemäß Art. 4 A der Pariser Verbandsübereinkunft von großer Bedeutung ist.

In diesem Zusammenhang habe das Gericht den unmissverständlichen Wortlaut der differenzierten Regelung in Art. 46 (2) und Art. 46 (3) übersehen. Eine Anmeldung gelte nach Art. 46 (2) der Verordnung Nr. 6/2002 nur dann nicht als Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, wenn die Mängel der Anmeldung die Erfordernisse gemäß Art. 36 (1) derselben Verordnung betreffen. Art. 36 (1) fordere aber im Hinblick auf die Wiedergabe des Geschmacksmusters nur, dass diese zur Reproduktion geeignet sein müsse. Alle weiteren Mangel, insbesondere solche, die sich aus der Anwendung der Verordnung 2245/2002 ergeben, könnten nach Art. 46 (3) der Verordnung Nr. 6/2002 nur zu einer Zurückweisung der Anmeldung — nach vorheriger Zuerkennung eines Anmeldetags, führen. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme in Art. 46(3) auf Art. 45(2) (a) i.V.m. Art. 36(5) der Verordnung Nr. 6/2002.